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AGB der Reederei Ponant

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Die folgenden Reise- und Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ oder „Reisender“) und uns (nachfolgend: „PONANT“ oder „Reiseveranstalter“) geschlossenen Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus: Ihr Vertragspartner ist COMPAGNIE DU PONANT, 408 AVENUE DU PRADO, 13008 MARSEILLE. Sie werden durch die „Allgemeinen Informationen“ der jeweiligen Buchungssaison ergänzt. Die Buchung und Abwicklung wird von der Buchungsstelle im Alter Wall 34-36, 20457 Hamburg, Deutschland, vermittelt.
Die Reederei bittet Sie daher jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Reise ausschließlich mit der Buchungsstelle zu führen.

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebotes sind die Reiseausschreibung des Veranstalters sowie die ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neues Angebot des Veranstalters, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann zustande, sofern PONANT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung leistet. Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann Bestandteil des Pauschalreisevertrags, wenn dies zwischen dem Kunden und PONANT ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung).
h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. PONANT wird dem Kunden zusätzlich die Reisebestätigung
in Textform übermitteln.
1.4. Räumt PONANT dem Kunden aufgrund seines Angebots eine Option ein, verfällt diese automatisch nach der in der Optionsbestätigung vereinbarten Frist.
1.5. Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht, sondern bestehen lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht aber, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; auch dann besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung
2.1. PONANT darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsschluss und Erhalt der Reisebestätigung mit Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und per Kreditkarte oder durch Überweisung zu zahlen. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Überweisende die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 8.1 abgesagt werden kann.
2.2 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden teilweise oder vollständig trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch uns nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend der Rücktrittsentschädigung in Ziffer
5.2. und 5.3. zu verlangen.
2.3. Versicherungsprämien für eine Reiseversicherung (z. B. Reiserücktrittskostenoder Reiseabbruchsversicherung, Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfall-Hilfe, Reisegepäck-Versicherung) sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung fällig und in der Regel nach Vertragsschluss in voller Höhe unabhängig vom Reisepreis zu zahlen.

3. Leistungen und Preise, Preisänderung vor Vertragsschluss
3.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Beschreibungen in der Reiseausschreibung sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Werden auf Wunsch des Kunden individuelle Änderungen und Abreden bei einer Reise vorgenommen, so ergibt sich unsere Leistungsverpflichtung aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung
mit der jeweiligen Reisebestätigung und den dort verbindlich aufgeführten Leistungen.
3.2. Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für den Reiseveranstalter bindend. Ponant behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung dieses Prospektes zu erklären. Ebenso behält sich vor, eine Preisanpassung zu erklären, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Der Kunde wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt erfordern insbesondere folgende Änderungsmöglichkeiten: Die Fahrpläne
können aufgrund von Wetterverhältnissen, Behördenanordnungen, politischen Spannungen, Warnungen des Außenministeriums, Gefahr terroristischer Anschläge, Unruhen, geänderten Hafenbeschaffenheiten oder anderer, von PONANT nicht zu vertretender, unvermeidbarer, außergewöhnlichen Umstände aufgrund derer Ponant an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist, geändert werden.
PONANT kann insbesondere auch nicht garantieren, dass einzelne Häfen fahrplanmäßig angelaufen werden oder die Hafenfolge eingehalten wird. Der Kunde ist gehalten, sich vor Landgängen die Liegezeiten des Schiffs rückbestätigen zu lassen. Falls das Schiff in Quarantäne kommt, hat der Kunde selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist der Kunde an Bord und wird dort verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 4.5 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
4.2. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
4.3. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Ein eventueller Treibstoffzuschlag/Tagesbasis (S) bei steigenden Rohstoffpreisen berechnet
sich wie folgt: S = [(Preisdifferenz Treibstoff MDO * X MDO Tagesverbrauch**)/ Passagierkapazität des Schiffes***] X Dauer der Kreuzfahrt mit MDO + [(Preisdifferenz Treibstoff LNG * X LNG Tagesverbrauch** + Preisdifferenz Treibstoff MDO * X MDO Tagesverbrauch**/
k**)/ Passagierkapazität des Schiffes***] X Dauer der Kreuzfahrt mit LNG
(*): MDO: Gasoil 0,1 FOB Rotterdam barge in US$. LNG für Kreuzfahrten in der nördlichen Hemisphäre: TTF + 2.5 $/mmbtu umgerechnet in Tonnen mit einem Brennwert von LNG = 46 MJ/kg, wo 2.5$/mmbtu den Lizenzgebühren und Bunkerkosten des LNG-Terminals in der Umgebung von Rotterdam entsprechen. LNG für Kreuzfahrten in der südlichen Hemisphäre: Henry Hub + 7 $/mmbtu umgerechnet in Tonnen mit
einem Brennwert von LNG = 46 MJ/kg, wo 7$/mmbtu den Übertragungskosten bis zur Verflüssigungsstelle + Kosten von Verflüssigung + Lieferkosten + Lizenzgebühren und Bunkerkosten entsprechen.
(**): L’AUSTRAL, LE BORÉAL, LE SOLÉAL und LE LYRIAL: 20 t ; LE PONANT: 5,5 t ; PONANT EXPLORERS: 15 t ; LE COMMANDANT CHARCOT: LNG 36 t ; MDO 43 t ; k = 72 ; LE M/S PAUL GAUGUIN: 22t
(***): L’AUSTRAL, LE BORÉAL, LE SOLÉAL und LE LYRIAL : 200 für Expeditionskreuzfahrten und 244 für andere Kreuzfahrten; LE PONANT: 32 ; PONANT EXPLORERS: 172 ;
LE COMMANDANT CHARCOT: 270 in der nördlichen Hemisphäre 200 in der südlichen
Hemisphäre; LE M/S PAUL GAUGUIN: 332
4.4. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Ponant empfiehlt jedoch dringend, sich ca. 48 Stunden vor der Abreise vor dem Hin- und Rückflug die genauen Flugzeiten bei der jeweiligen Fluggesellschaft persönlich rückbestätigen zu lassen. Dies wird von einigen Fluggesellschaften darüber hinaus ausdrücklich verlangt.
4.5. Leistungs- oder Preisänderungen sind unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Form dem Reisenden mitzuteilen.
4.6. Der Reisende kann den Differenzbetrag zum vereinbarten Reisepreis verlangen, wenn die unter 4.1. bis 4.3. genannten Preise, Abgaben, Wechselkurse oder sonstigen Kosten zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten/Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern.
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch pauschaliert, wobei sich die Entschädigungspauschalen nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen.
5.3. Hiernach kann der Reiserveranstalter eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen (% auf den Kreuzfahrtpreis, exkl. Hafengebühren):
- Bis 211 Tage vor Reiseantritt: 5 % jedoch max. 300,- EUR pro Person
- Ab 210 bis 121 Tagen vor Reiseantritt: 25 %
- Ab 120 bis 91 Tagen vor Reiseantritt: 50 %
- Ab 90 bis 46 Tagen vor Reiseantritt: 75 %
- Ab 46 bis 1 Tag vor Reiseantritt: 90 %
- Bei Nichtantritt oder Stornierung der Reise am Abfahrtstag: 95 %
Diese Entschädigung gilt auch für alle anderen Leistungen, wie im Reisepreis inkludierte Flüge, gebuchte Linienflüge, Transfers oder Vor- und Nachprogramme, etc. PONANT behält sich das Recht vor, für diese Leistungen eine höhere Entschädigung zu verlangen, wenn PONANT durch den Leistungsträger höhere Gebühren entstanden sind. Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen anderer Leistungsträger gelten deren
Rücktrittsbedingungen, sofern darauf vor Buchung ausdrücklich hingewiesen wurde. Diese Entschädigung gilt nicht für beim Reiseveranstalter abgeschlossene Reiseversicherungen.
5.4. Es steht dem Reisenden stets frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Die Reederei behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und werden in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.
5.5. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als dreißig Arbeitstage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht. Ein Anspruch des Kunden besteht aber dann, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden
gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
6.2. Ansonsten sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen des 5.2 bis 5.4 sowie bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden. Unabhängig davon steht es jedem Kunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Bedingungen des
5.2 bis 5.4 zurückzutreten, und eine neue Reise zu buchen. Die Bedingungen einer Umbuchung gelten ausschließlich für die Kreuzfahrt ab/bis Hafen. Bei Umbuchungen der bereits gebuchten Zusatzleistungen wie Flüge, Landprogramme, Vor- und Nachprogramme berechnet PONANT anfallende Kosten an den Kunden weiter.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Das gleiche gilt, wenn der Kapitän bzw. Schiffsarzt dem Reisenden die Weiterreise verbietet. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung des Reisepreises gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. PONANT rät, sich gegen dieses Risiko zu versichern.

8. Rücktritt/Kündigung des Reiseveranstalters
8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 50 % der ‚Passagierkapazität‘ (200 Passagiere für Expeditionskreuzfahrten und 244 Passagiere für alle anderen Kreuzfahrten an Bord der LE BORÉAL, L’AUSTRAL, LE SOLÉAL und LE LYRIAL; 32 Passagiere an Bord der LE PONANT; 172 Passagiere an Bord der PONANT EXPLORERS – LE
LAPEROUSE, LE CHAMPLAIN, LE BOUGAINVILLE, LE DUMONT-D’URVILLE, LE BELLOT und LE JACQUES-CARTIER; 270 Passagiere an Bord der LE COMMANDANT CHARCOT; Passagiere an Bord der LE M/S PAUL GAUGUIN). Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde, spätestens jedoch am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend, spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung erstattet.
8.2. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zudem vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags verhindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
8.3. Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder sich sonst stark vertragswidrig verhält, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Ein solcher Fall ist in der Regel insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat; sein Alter wissentlich falsch angegeben hat; nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist; auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist; mit falschen Angaben gebucht hat; zum Reiseantritt unpünktlich erscheint oder nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere bei sich führt, so dass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen dürfen. Dies gilt jedoch nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht.
8.4. Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

9. Haftung und Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
9.1. Wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird, muss der Reisende gegenüber der Crew, dem Reisevermittler oder dem örtlichen Leistungsträger den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen.
9.2. Der vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2. Ponant haftet nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Prospekten von Leistungsträgern, z. B. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte Dritter.
9.3. Kommt PONANT bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz).
9.4. Ponant haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Agenturen und Veranstalter, zusätzliche Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden. Ponant haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch uns ursächlich geworden ist.
9.5. Schäden oder Zustellungsverzögerungen, Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Außerdem ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Vertreter des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

10. Gepäck und Tiere
10.1. Der Kunde muss sein Gepäck leserlich mit seinem Vor- und Nachnamen, seiner Kabinennummer und dem Zielgebiet versehen; anderenfalls ist PONANT für Verluste, Verwechslungen und falsches Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich.
10.2. Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere wird dem Kunden nicht gestattet, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel, verbotene oder kontrollierte Substanzen sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Kunde sich strafbar machen. Außerdem ist der Kunde zum
Schadensersatz verpflichtet. Der Kunde muss sofort – falls erforderlich – der Crew, dem Veranstalter oder der Airline Zugang zu seinem Gepäck gewähren. Dies gilt auch für Zoll und Behörden in den besuchten Ländern.
10.3. Während der Reise haftet PONANT nicht für Schäden oder Verlust an Fotoapparaten, Telefonen, elektronischer Geräte oder sonstiger Wertsachen, die an Bord, an Land, auf den Tenderbooten, den Schlauchbooten oder während der Ein- und Ausschiffung passieren.
10.4. Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nicht gestattet.

11. Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisenden, Mitwirkung des Reisenden, Rechte bei Reisemängeln
11.1. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
11.2. Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, und Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag nach § 651l
BGB kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
11.3. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sowie der Crew, dem Reisevermittler oder dem örtlichen Leistungsträger einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist, um Abhilfe zu ersuchen.
11.5. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.
11.6. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
11.7. Reiseleiter oder Agenturen und Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
11.8. Der Reisende ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.
11.9. Der Reisende hat den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm von uns mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten.

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat
12.1. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 651 i Abs. 3 BGB hat gegenüber dem Reiseveranstalter unter folgender Anschrift zu erfolgen: COMPAGNIE DU PONANT, Alter Wall 34-36, 20457 Hamburg, Deutschland. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

13. Abtretung
13.1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

14. Flugbeförderung und Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
14.1. Ist mit der Kreuzfahrt eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft, welche von PONANT auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.
14.2. Die Flugzeiten sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
14.3. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
14.4. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
14.5. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
14.6. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
14.7. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/index_de.htm

15. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften, Reisetauglichkeit und Kinder
15.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
15.4. Der Kunde muss die Bestimmungen des vorab kommunizierten und vom Kunden mit Abschluss des Reisevertrags akzeptierten Hygieneprotokolls erfüllen. Das Hygieneprotokoll kann sich vor Abfahrt nochmal verändern und erneut an den Kunden kommuniziert werden. Es muss während der gesamten Reise eingehalten werden. Akzeptiert der Kunde diese Bestimmungen nicht oder hält diese nicht ein, behält sich der Beförderer vor, dem Kunden die Einschiffung oder die Weiterreise zu verweigern. In diesem Falle gilt die Reise als vom Kunden storniert. Abweichend von den Ziff. 5. und 7., gewährt der Reiseveranstalter hier ausnahmsweise einen Reisegutschein in der Höhe der bereits geleisteten Zahlung (die den reinen Kreuzfahrtpreis betreffen), der auf eine nächste Reise des Kunden anwendbar ist.
15.5. Der Kunde sichert PONANT zu, dass er reisetauglich ist. PONANT hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erwachsenen Person an einer Reise teilnehmen. PONANT kann die notwendige medizinische Betreuung von Schwangeren ab der 15. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind
daher von der Reise ausgeschlossen, auch wenn die 15. Schwangerschaftswoche während der Reise erst erreicht wird (bei Reisen an Bord der Le Commandant Charcot bereits ab der 1. Schwangerschaftswoche). PONANT kann in diesem Falle von dem Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag kündigen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere nach Kündigung den bereits geleisteten Reisepreis erstattet, sofern die Mitteilung an den Reiseveranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, so gilt Ziff. 5.2. bis 5.4. entsprechend.
15.6. Kinder
Kinder können ab 1 Jahr an Bord unserer Schiffe reisen, bei Expeditions-Kreuzfahrten ab 6 Jahren, an Bord der Le Commandant Charcot ab 8 Jahren. Auf Expeditionskreuzfahrten müssen Kinder in der Lage sein, ohne Hilfe in Zodiacs ein- und auszusteigen, in Zodiacs auf den Seiten zu sitzen und die Anweisungen der Crew zu verstehen und deren Folge zu leisten. Deshalb entscheidet der Kapitän je nach Wetterlage und Bedingungen vor Ort über deren Anlandung. In jedem Fall müssen Kinder oder Teenager an Bord von ihren Eltern/ Begleitpersonen beaufsichtigt werden. Diese übernehmen die volle Verantwortung. PONANT behält sich das Recht vor, die Anzahl der Kinder unter 8 Jahren an Bord zu limitieren. An Bord von PAUL GAUGUIN Kreuzfahrten müssen Personen unter 18 Jahren von einer erwachsenen Person über 21 begleitet werden. Wenn die Begleitperson nicht ein Elternteil ist, muss PONANT eine Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden.
15.7. Mobilität
Die Schiffe Le Boréal, L'Austral, Le Soléal, Le Lyrial und Le Commandant Charcot verfügen über drei Kabinen, die PONANT Explorers über zwei Kabinen und die Le Paul Gauguin über eine Kabine, die behindertengerecht ausgestattet sind (ADA Norm). Die gesamte Innenausstattung ist behindertenfreundlich eingerichtet. Die Le Ponant ist nicht behindertengerecht ausgestattet. Generell sollten alle Passagiere mobil sein oder eine Begleitperson dabeihaben, die mobil genug ist, um die nötige Unterstützung zu leisten. Passagiere, die nur eingeschränkt mobil sind, eine physische oder sonstige Behinderung haben oder im Rollstuhl sitzen, die also in irgendeiner Form zusätzliche Unterstützung brauchen, müssen PONANT dies schriftlich bei Buchung oder zum Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung, aber bis spätestens 30 Tage vor Abfahrt mitteilen.
Die Reederei behält sich das Recht vor, Passagieren die Einschiffung zu verwehren, die eine Mobilitätseinschränkung nicht im Vorfeld mitgeteilt
haben. Für Passagiere mit Mobilitätseinschränkungen können Anlandungen teilweise beschwerlich oder unmöglich sein, vor allem wenn sie mit Zodiacs stattfinden.

16. Verweigerung der Landungserlaubnis bzw. Einreise, Kosten der Weiterreise
Wird der Landgang oder die Einreise des Kunden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann PONANT den Kunden und/oder sein Gepäck zu einem anderen auf der Route des Schiffs liegenden Hafen oder Land weiterbefördern und dort landen. Der Kunde muss PONANT ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen
Aufwendungen ersetzen. Auch für eine solche Weiterreise gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

17. Havarie-Grosse
Der Kunde ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitbringt, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse. Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie-Grosse.

18. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
PONANT ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil einer Kreuzfahrt.

19. Streitschlichtung
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.

20. Versicherungen
20.1. Sicherungsscheingeber (Insolvenzversicherer) für den Reiseveranstalter ist die APST (Association Professionnelle de Solidarité du Tourisme), 15, Avenue Carnot, 75017 Paris, Tel: +33 (0)1 44 09 25 35/ Email: [email protected]. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder nach § 651r BGB gegen Insolvenz abgesichert.
20.2. Im Reisepreis ist keine Versicherung inkludiert. Dem Reiseteilnehmer wird dringend empfohlen, eine entsprechende Reiserücktrittskostenversicherung, eine Gepäckversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie eine auch im Ausland gültige Krankenversicherung abzuschließen. PONANT bietet dem Reiseteilnehmer eine entsprechende Komplettversicherung an. Wird diese aber nicht abgeschlossen, trägt er das Risiko selbst. PONANT streckt Kosten (z. B. für ärztliche Behandlung, Transporte, Unterkünfte, Flüge) nicht vor.

21. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen
ein. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen zu lassen.

22. Persönliche Daten & Bildrechte
22.1. Reisende, einschließlich Minderjähriger und anderer Personen, die die Reisenden betreuen, dürfen während ihres Aufenthalts zu kommerziellen Zwecken fotografiert und/oder gefilmt werden (die oben genannten Fotos und Videos, die den Reisenden zeigen, können von diesen als Andenken erworben werden). Durch die Teilnahme an Aktivitäten, die vor, während oder nach ihrer Kreuzfahrt organisiert werden,
ermächtigen Reisende PONANT, ihr Bild auf digitalen Terminals, digitalen Monitoren, Computern, Fernsehbildschirmen in den Kabinen und öffentlichen Bereichen sowie auf der PONANT App und dem Tablet zu übertragen, um damit den Vertrieb und Verkauf zu gewährleisten.
22.2. Jegliche Reproduktion oder Übertragung ihres Bildes ist während der Kreuzfahrt punktuell. Aufgenommene Filme oder Fotos werden nach Verlassen des Schiffes nicht mehr auf dem Schiff ausgestrahlt und/oder vervielfältigt und innerhalb von zwei Monaten vernichtet, um gegebenenfalls einen qualitativ hochwertigen After-Sales-Service zu gewährleisten.
22.3. Wenn Reisende nicht an Berichten / Fotos beteiligt werden möchten, müssen sie ein Crewmitglied darauf hinweisen (Rezeption, Hoteldirektor, Kreuzfahrtdirektor, Foto-Video-Team) und/oder schon vor Abfahrt die Reservierungsabteilung darüber informieren.
22.4. Fotos können nur aufgrund des ausdrücklichen und vorab geäußerten Wunsches des Reisenden gelöscht werden.

23. Schlussbestimmungen
23.1. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich europäisches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Reisende Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

COMPAGNIE DU PONANT, 408 AVENUE DU PRADO, 13008 MARSEILLE
Buchungsstelle: Alter Wall 34-36, 20457 Hamburg, Telefon: +49 40 80 80 39 60, Lizenz
013 06 0005 - Mitglied bei SNAV und APST - Website: de.ponant.com.
Web Hosting: Oceanet Technology Hauptsitz 34 Boulevard du Maréchal Juin - 44100
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Registernummer: 408 893 063 000 37
Geschäftsführer: Hervé Gastinel
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
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Schutzgesetze. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 25.08.2021
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