AGB der Reederei Costa Kreuzfahrten

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Liebe Gäste,

bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter und füllen diese aus. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.

1. ANMELDUNG UND ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Costa den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen sowie diese allgemeinen Reisebedingungen.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reservierungsbestätigung durch Costa in Schrift- oder Textform (E-Mail) zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar.
Costa ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.
1.3 Vertraglicher Reiseveranstalter und Vertragspartner des Kunden ist:
Costa Crociere S.p.A.
Piazza Piccapietra, 48
16121 Genua
1talien
Costa Crociere S.p.A. vertreibt diese Reisen unter der Marke „Costa Kreuzfahrten“. Soweit in diesen Reisebedingungen, im Reisekatalog von Costa oder in sonstiger Werbung von „Costa Kreuzfahrten“ die Rede ist, ist damit in rechtlicher Hinsicht der Inhaber dieser Marke, Costa Crociere S.p.A., gemeint.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt hierin ein neues Angebot an den Kunden.
Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

2. ZAHLUNGEN
2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) wird folgende Anzahlung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig:
• bei Buchung zum Tarif My Cruise, All Inclusive Tarif oder Super All inclusive Tarif 20 %,
• bei Buchung einer Weltreise oder Grand Cruise der Costa Luminosa 20 %,
• bei Buchung zum Last-Minute-Preis und Flash-Preis 30 %.
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über Costa vermittelten Versicherung fällig.
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
2.3 Bei Buchung ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.
2.4 Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro vor einer Zahlung mit der Reisebestätigung/Rechnung per E-Mail zugesandt (zu finden auf der Rückseite), sodass Ihre Zahlungen auf den Reisepreis insolvenzgesichert sind. Hat der Kunde direkt über Costa gebucht, wird ihm der Sicherungsschein auch direkt von Costa übermittelt.
2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch drei Wochen vor Reisebeginn.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich Costa vor, nach erfolgloser Mahnung und nicht fristgerechtem Zahlungseingang vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6.2 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen.
2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an Costa zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Sofortüberweisung (PayPal), per Kreditkarte (nur Amex) oder per Kreditkarte über PayPal (Mastercard, Visa) vorgenommen werden.
Costa behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit Costa ausdrücklich anders vereinbart, haben bei vereinbartem Direktinkasso Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich Costa das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.
2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich Costa das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises oder der Bordabrechnung) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Kunde rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.

3. LEISTUNGEN
3.1 Die Leistungsverpflichtung von Costa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Costa. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. Costa behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen.
Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- oder Visagebühren o.Ä., die vom Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von Costa verauslagt, so ist Costa berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiter zu belasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von Costa zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
3.2 Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von Costa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Costa hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern.
3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von Costa nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Costa gemacht wurden.
3.4 Bucht der Reisende über Costa einen Zug zum Flug, muss der Reisende die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmäßig mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht oder ggf. früher, wenn von der Fluggesellschaft vorgegeben. Bucht er die Zugfahrt zum Schiff, ist die Anfahrt so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der in der Reisebestätigung angegebenen Abfahrtszeit erreicht. Sollte es das Costa Sicherheitsprotokoll erfordern, z.B. durch die Covid-19-Regularien am Check-in, muss die Ankunftszeit entsprechend der dann gültigen Vorgaben entsprechend früher eingeplant werden. Werden diese Zeitpuffer nicht eingehalten und hat der Gast die Nichteinhaltung zu vertreten, haftet Costa nicht für mögliche Folgekosten.

4. VERTRAGSÄNDERUNGEN
4.1 Die Angebote, Preise und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung.
Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen hieran möglich, die Costa sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Costa den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
4.2 Costa ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung unerheblich ist. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und / oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Costa hat den Kunden in einem solchen Fall auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise und vor Reisebeginn über die Änderung zu unterrichten.
4.3 Sollten äußere Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Reise nur unter Einhaltung von hoheitlichen Auflagen möglich ist, ist Costa berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen bzw. eine Mitreise von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. Über die für die gebuchte Reise geltenden Auflagen und/oder Maßnahmen informiert Costa die Kunden rechtzeitig vor Abfahrt.
Bei den genannten Auflagen und Maßnahmen kann es sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, um folgende handeln:
a) Mitteilung von Aufenthalts- und Gesundheitsinformationen vor Anreise und bei Check-in. Hierzu kann auch ein Impf-, Genesenen oder Testnachweis gehören. Bitte beachten Sie, dass Costa sich vorbehält, Kunden, bei denen bestimmte risikoerhöhende Faktoren vorliegen, von der Mitreise auszuschließen;
b) Durchführung eines oder mehrerer COVID-19-Tests vor und bei Anreise sowie ggf. während der Reise;
c) Gesundheitliche Untersuchung beim Check-in und während der Reise;
d) Einhaltung von vorgegebenen Abständen und Tragen von Mund-Nasen-Schutz;
e) Einschränkung der Angebote an Bord, insbesondere in den Bereichen Kulinarik, Wellness und Sport;
f) Einschränkung der Landgänge auf von Costa geführte Ausflüge unter Beachtung der örtlich geltenden Vorschriften;
g) Isolierung und Ausschiffung von positiv auf COVID-19 getesteten Personen sowie engen Kontaktpersonen. Verstöße gegen geltende Auflagen und / oder Maßnahmen berechtigen Costa dazu, den betroffenen Kunden und, je nach Art des Verstoßes, auch Mitreisende von der (weiteren) Teilnahme an der Reise auszuschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für den nicht erbrachten Teil der Reise und / oder für andere erworbene Leistungen besteht.
4.4 Kann Costa die gebuchte Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von einer zwischen Costa und dem Kunden gesondert getroffenen vertraglichen Abrede erbringen, ist Costa berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten.
Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht, innerhalb einer von Costa gesetzten, angemessenen Frist, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. Wenn sich der Kunde innerhalb der gesetzten Frist nicht gegenüber Costa äußert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
4.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Costa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH COSTA
5.1 Costa behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten:
a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist Costa berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 31. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zurückzutreten.
Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 31 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. Costa ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.
b) Costa ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert; in diesem Fall hat Costa den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
5.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht Costa nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Kunden erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von Costa hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.
5.3 Costa ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.
5.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Bordordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.
5.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter 5.2 genannten Situationen vorliegt.
5.6 Ferner kann Costa den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.
5.7 Ablehnung neuer Buchungseingänge
5.7.1 Für den Fall, dass ein Kunde eine der unter 5.7.2 genannten Handlungen begeht, behalten sich Costa und der Kapitän das Recht vor, die Weiterreise auf einem Schiff der Carnival Gruppe für eine bestimmte Zeit zu verweigern.
5.7.2 Costa ist berechtigt, neue Buchungen zu verweigern und bereits getätigte Buchungen stornieren, wenn der Kunde:
a) gegen die in dieser Ziffer 5, gegen die Bordordnung, oder in schwerwiegender Weise gegen andere Bestimmungen dieser Reisebedingungen verstößt;
b) andere Gäste oder die ein Besatzungsmitglied schädigt oder Eigentum von Costa oder Dritten beschädigt; oder
c) den Preis der Kreuzfahrt nicht vollständig gezahlt oder das Bordkonto nicht ausgeglichen hat, oder sonstige fällige Zahlungen an Costa oder andere Unternehmen der Carnival Gruppe nicht geleistet hat.
5.7.3 Alle Buchungen, die der Kunde vorgenommen hat, bevor er eine oder alle zuvor genannten Handlungen begangen hat, können storniert werden, soweit sie den Kunden betreffen. In diesem Fall erstattet Costa die vom Kunden bereits bezahlten Buchungsbeträge.
5.7.4 Costa schickt dem Kunden eine schriftliche Mitteilung über oben Genanntes an die vom Kunden angegebene Adresse.

6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Costa innerhalb der Öffnungszeiten des Costa Kundencenters. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (E-Mail) zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, steht Costa unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender ersparter Aufwendungen von Costa und gewöhnlich zu erwartenden Erwerbs durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils pro Person und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu (inklusive An- und Abreise). Diese pauschale Entschädigung trifft auch auf Fly&Cruise-Produkte (Kreuzfahrt mit im Preis inkludiertem Flug/Flügen) zu:

  MyCruise-,AllInclusive-, Super All Inclusive Tarif LastMinute-, Flash Tarif
Bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 % 30 %
Vom 59 Tag bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 20 % 35 %
Vom 49. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 % 40 %
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 40 % 50 %
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60 % 75 %
Vom 14. Tag bis zum 5. Tag vor Reisebeginn 80 % 95 %
4 Tage oder weniger vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung  
95 %
 
95 %


  Weltreisen (inkl. Teilstrecken) Grand Cruises
Bis zum 270. Tag vor Reisebeginn 20%
Vom 269. Tag bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 25%
Vom 89. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 70%
Vom 21.Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 80%
Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn, Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung  
95%

Prämien für über Costa vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an.
Bei einer Buchung mit inkludierten Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung
(jeweils pro Person und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):

Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50 %
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 80 %
4 Tage oder weniger vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %

Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht Costa beim All Inclusive Tarif, Super All Inclusive Tarif sowie dem My Cruise Tarifs eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des anteiligen Reisepreises, beim Last Minute Tarif und Flash Tarif eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95 % des anteiligen Reisepreises zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro.
Daneben behält sich Costa das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung nur der Teilleistungen Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich.
6.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Costa kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Costa bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. Costa ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
6.4 Vorgenannte Entschädigungspauschalen gelten nicht für An-/ Abreisepakete im Tarif „FlexFlug“. Bei Buchung eines An- und Abreisepaktes im Rahmen des Tarifs „FlexFlug“ wird der günstigste Tarif des Tages der jeweiligen Fluglinie gewährt. Das Flugticket wird dabei von der Fluglinie gleichzeitig mit der Buchung auf den Reisenden ausgestellt, wobei gegenüber der Fluglinie jeder Rücktritt ausgeschlossen ist. Costa hat im Falle von Stornierung der Reise der Fluglinie 100% des Flugpreises zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, wann der Rücktritt erfolgt. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket durch den Reisenden fallen deshalb in jedem Fall Rücktrittskosten in Höhe von 100% des Preises für das An- und Abreisepaket an.
6.5 Abweichend von Ziffer 6.2 kann Costa keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen.
6.6 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
6.7 Die Reederei weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung Hanse Merkur eine Reise Rücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen.

7. UMBUCHUNG/VERTRAGSÜBERGANG
7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von Costa folgende Kosten berechnet:
• für Umbuchung innerhalb vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif keine,
• für Umbuchung innerhalb vom My Cruise Tarif oder Umbuchung vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif oder Last Minute Tarif und Flash Tarif auf den My Cruise Tarif 150 Euro pro Person für die erste und zweite Person in der Kabine,
• für Umbuchung innerhalb vom Last Minute Tarif und Flash Tarif oder Umbuchung vom All Inclusive Tarif oder Super All Inclusive Tarif oder My Cruise Tarif auf den Last Minute Tarif und Flash Tarif 300 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine.
Eine Umbuchung des Reisetermins kann – wenn überhaupt – generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei Costa eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.
7.2 Der Kunde kann bis sieben Tage vor Reisebeginn gegenüber Costa erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauerhaften Datenträger (Papierform oder elektronisch) zu erfolgen (wir empfehlen per Fax oder E-Mail).
Costa ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. In der Regel fallen hierfür 50 Euro Bearbeitungsgebühr an. In besonderen Konstellationen können die Mehrkosten auch deutlich höher ausfallen (bis zu 300 Euro p. P.).
7.3 Für Namensänderungen und -korrekturen, die Costa nicht zu vertreten hat, werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person berechnet. Bei Reisen mit Linienflügen werden dem Kunden für Namensänderungen ab fünf Wochen vor Abflug zudem die Costa entstandenen Mehrkosten, insbesondere bei Änderung von Flugtickets, in Rechnung gestellt. Ab vier Tagen vor Abflug kann Costa eine Namensänderung nicht mehr garantieren.
7.4 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

8. GEWÄHRLEISTUNG, KÜNDIGUNG DES KUNDEN
8.1 Costa hat dem Reisenden die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so stehen dem Kunden die Rechte aus § 651 i BGB zu.
8.2 Der Kunde hat einen Reisemangel unverzüglich an der Rezeption anzuzeigen. Ist Costa infolge einer schuldhaft unterlassenen Anzeige nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, sind Ansprüche des Kunden auf Minderung und/oder Schadensersatz entsprechend § 651 m BGB bzw. § 651 n BGB aus diesem Reisemangel ausgeschlossen.
8.3 Verlangt der Kunde Abhilfe, so hat Costa den Reisemangel zu beseitigen. Costa kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
8.4 Ist die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisevertrag nach § 651 l BGB kündigen, vorausgesetzt, der Kunde hat Costa zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt und Costa hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von Costa verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.5 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Costa dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung spätestens binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck an der Rezeption oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.
8.6 Die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sollte nur gegenüber Costa unter folgender Anschrift erfolgen:
Costa Kreuzfahrten, Zweigniederlassung der Costa Crociere S.p.A. Am Sandtorkai 39 20457 Hamburg
Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

9. HAFTUNG/HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, nebenoder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Costa nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden.
Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von
Costa führen. Costa weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Die Haftung von Costa für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/ oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.
9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein.
Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.
9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.
9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen.
9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung

10 MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD
10.1 Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung an Bord zur Verfügung. Die Öffnungszeiten sind im aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht.
10.2 Kunden, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von Costa unterworfen ist.
10.3 Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu Costa auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer Costa Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen.
10.4 Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Es empfiehlt daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung.
10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt Costa im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital.
Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord.
Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.
b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.

11. BESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE
11.1 Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Costa ist die
Beförderung von
a) ) werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden,
b) ) Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 6 Monate alt sind, sowie
c) Säuglingen, die bei Reiseende weniger als 12 Monate alt sind, wenn die gebuchte Reise drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweist, ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, wenn es sich um Transatlantik-Kreuzfahrten, Weltreisen und Kreuzfahrten mit einer Dauer von 15 Nächten oder mehr handelt, ebenso wie bei jeglicher Reiseroute, bei der aufgrund ihrer spezifischen Merkmale der hundertprozentige Schutz der Gesundheit unserer kleinen Gäste nicht garantiert werden kann.
In den genannten Fällen kann Costa vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen. Costa behält in diesen Fällen den Anspruch gemäß Ziffer 6.2.
11.2 Konnte die Reisende im unter a) genannten Fall zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht von der Schwangerschaft wissen, wird Costa den bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an Costa unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, behält Costa den Anspruch gemäß Ziffer 6.2.
11.3 Aus Sicherheitsgründen sind schwangere Reisende bei Antritt der Kreuzfahrt verpflichtet, durch Vorlage einer von einem Gynäkologen ausgestellten Reisefähigkeitsbescheinigung (auf Englisch), die nicht älter als eine Woche sein darf, nachzuweisen, dass gegen die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen und dass insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus der Reisefähigkeitsbescheinigung muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche ergeben.

12. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNG
12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Costa sowie von Costa beauftragten Dritten zu befolgen.
12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen.
Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
12.3 Der Kunde hat Costa alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z.B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab sechs Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
12.4 Costa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Costa hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
12.5 Costa ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen,
insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Ziffer 12.3, berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
12.6 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.

13. DATENSCHUTZ
Costa Crociere S.p.A. (im Folgenden auch „Costa Crociere“) erteilt in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 13 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (im Folgenden „DSGVO“) folgende Auskünfte über die Verarbeitung der von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten, und zwar:
a) beim Kauf des Reisepaket
b) während der Kreuzfahrten (z. B. für Einkäufe
c) bei der Registrierung auf der Website und/oder App von Costa Crociere oder dem Ausfüllen der Formulare auf der Website von Costa Crociere.
Zweck und juristische Grundlage der Datenverarbeitung
Unter den von Ihnen mitgeteilten Daten können auch solche sein, die von der DSGVO als zu „besonderen Kategorien“ zugehörig eingestuft werden. Die sensiblen/besonderen Kategorien zugehörigen Daten werden für die im Folgenden erläuterten Zwecke und ausschließlich mit Ihrer Einwilligung verarbeitet.
a) Vertragliche Leistungen. Ihre personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verarbeitet, die mit dem Erwerb des Reisepakets verbunden sind, und damit Costa Crociere die Leistung optimal erbringen kann, insbesondere in Bezug auf:
i. den Abschluss, die Abwicklung und die Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen lhnen und Costa Crociere;
ii. die Beantwortung lhrer Anfragen;
iii. die Zusendung von Mitteilungen zu dem von lhnen gekauften Reisepaket (z. B. Änderungen der Vertragsbedingungen, etc.);
iv. die Umsetzung von Maßnahmen, die eine komfortable Reise und einen hohen Unterhaltungsstandard an Bord garantieren (z.B. Veranstaltungen, Foto- und Videoaufnahmen, Spiele etc.). Hinsichtlich der Foto- und Videoaufnahmen, die von den mitreisenden Fotografen gemacht werden und dazu beitragen, dass die Reise einzigartig wird, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich, falls Sie nicht auf den Filmen/Fotos erscheinen möchten oder nicht wollen, dass Ihre Fotos am Schwarzen Brett ausgehängt werden, an den Photoshop wenden können, wo dies individuell registriert wird. Fotos, auf denen Sie abgebildet sind, können nur auf Ihren Hinweis entfernt werden.
b) Gesetzliche Verpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit. Ihre personenbezogenen Daten werden auch verarbeitet, um:
i. den gesetzlichen Verpflichtungen, Bestimmungen, nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und Vorschriften nachzukommen, die von gesetzlich dazu berechtigten Stellen erlassen werden;
ii. die Rechte von Costa Crociere in einem Gerichtsverfahren zu ermitteln, auszuüben und/oder zu verteidigen;
iii. Ihnen die nötige medizinische Betreuung während der Kreuzfahrt zu gewährleisten;
iv. den Anforderungen der Vereinigungen CLIA und USPHS nachzukommen.
c) Marktforschung und Statistik. Ihre personenbezogenen Daten werden auch zu Zwecken, die zu der von Costa Crociere ausgeübten Tätigkeit gehören sowie für die Erstellung von Statistiken in anonymer Form und Marktforschung verarbeitet.
d) Weitere. Darüber hinaus werden Ihre Daten nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung für folgende Zwecke verarbeitet: i. Marketing, einschließlich:
a) Werbung von Costa Crociere und von Gesellschaften der Gruppe Carnival Corporation & PLC (im Folgenden „Carnival Gruppe“), auch im Ausland, und/oder von Geschäftspartnern, die sowohl auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail, Fax, SMS, Instant Messaging) wie konventionellem Weg (Post, Telefon) erfolgen kann. Insbesondere kann Costa Crociere die E–Mail- Adresse nutzen, die Sie beim Kauf des Reisepakets angegeben haben, um Ihnen Informationsschreiben und Werbung zu ähnlichen Leistungen und Angeboten von Costa Crociere und der Gruppe und/oder von Geschäftspartnern zuzusenden, auch ohne Ihre Einwilligung, vorausgesetzt, Sie widersprechen dem nicht.
Die Gesellschaften der Carnival Gruppe sind:
Carnival Corporation (CCL), Carnival PLC (P&O, Cunard, Princess Asia), Costa Crociere S.p.A. (AIDA und Costa), Holland America Line N.V., general partner of Cruiseport Curacao C.V. (Holland America Line and Seabourn), Princess Cruise Lines Ltd (Princess, Alaska, P & O Australia and Cunard), SeaVacations Limited (CCL business in UK). Die Geschäftspartner sind in folgenden Branchen tätig:
a) . Tourismus
b) . Fluglinien/Transport
c) . Reisebüro
d) . Versicherungen
b) Profiling, das heißt, die Analyse Ihrer Vorlieben bezüglich der Reisen, und Marktforschung, mit dem Ziel, das Angebot von Dienstleistungen und die von Costa Crociere übermittelten Informationen zu verbessern und sie genauer auf Ihre Interessen abzustimmen. Dies kann auch über die Ausgabe von Fragebögen zur Zufriedenheit und/oder mithilfe von Cookies, die während des Surfens auf den Costa-Websites gesetzt oder verarbeitet werden, erfolgen.
ii. Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Registrierung auf den Websites (z. B. myCosta) und auf digitalen Plattformen, die Ihnen Zugang zu den Dienstleistungen gewähren, die auf dem Portal angeboten werden und registrierten Nutzern vorbehalten sind, und die Ihnen einen individuell gestalteten Urlaub ermöglichen (z. B. für den Kauf von Wellnesspaketen, Getränkepaketen, Wellnessbehandlungen, Fotos und Geschenken von Costa, Feste, etc.).
Die Datenverarbeitung zu Marketingzwecken (das heißt sowohl für Werbung wie Profiling) kann nur mit Ihrem Einverständnis erfolgen.
Art der Datenübermittlung und Folgen einer eventuellen Ablehnung der Datenübermittlung
Die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten geschieht freiwillig, jedoch kann in Ermangelung der Daten, die für die unter den
Punkten a) und b) aufgeführten Zwecke erforderlich sind, die verlangte Leistung oder ein Teil dieser Leistung nicht erbracht werden
und Sie können die oben genannten Angebote nicht nutzen.
Die Bereitstellung der weiteren Daten mit Einwilligung erlaubt es Costa Crociere, die angebotenen Serviceleistungen zu verbessern und sie noch besser auf die individuellen Interessen der Passagiere abzustimmen. Die Übermittlung von sensiblen/besonderen Kategorien zugehörigen Daten geschieht freiwillig, jedoch kann es geschehen, dass Costa Crociere in Ermangelung des Einverständnisses nicht in der Lage ist, einigen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und Ihnen die nötige medizinische Betreuung zu garantieren.
Empfänger der personenbezogenen Daten Ihre Daten werden nicht weitergegeben. Ihre Daten können ausschließlich für die oben genannten Zwecke an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden:
-- die Angestellten von Costa Crociere, die für die Datenverarbeitung zuständig und/oder verantwortlich sind;
-- Gesellschaften, die zur Unternehmensgruppe von Costa Crociere gehören, auch mit Sitz im Ausland;
-- Lieferanten und/oder Vertragsunternehmen von Costa Crociere, die an Bord der Schiffe und an Land Dienstleistungen erbringen, die im Lauf der Kreuzfahrt nötig sind (z. B. Hafenagenten, Unterhaltung, etc.);
-- Personen, Gesellschaften, Vereinigungen oder Kanzleien, die Costa Crociere Dienstleistungen zum Schutz ihrer Rechte erbringen oder beraten (zum Beispiel Steuerberater, Arzte, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Berater im Bereich Auditing oder Due Diligence, etc.);
-- Personen, Gesellschaften und Agenturen, die Marketing- und Analysedienstleistungen erbringen oder beratend für Costa Crociere tätig sind;
-- Personen, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anordnungen Zugang zu Ihren Daten haben, darunter die Hafenbehörden an den Orten, wo Sie an Land gehen.

Das Verzeichnis über die Personen und Stellen, denen die Daten übermittelt werden, ist unter folgenden Adressen erhältlich:
[email protected] oder Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

Datenübermittlung außerhalb der Europäischen Union
Ihre personenbezogenen Daten können für die oben aufgeführten Zwecke an Unternehmen innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden. Im Falle der Datenübermittlung in Länder außerhalb der Europäischen Union garantieren die betroffenen Länder einen angemessenen Datenschutzstandard, in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Beschluss der Europäischen Kommission, oder aber der Empfänger verpflichtet sich vertraglich, einen mit der DSGVO vergleichbaren Datenschutz zu gewährleisten.

Speicherung von personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden nur über den Zeitraum gespeichert, der für die Erreichung des Zwecks, für den sie gesammelt und verarbeitet wurden, nötig ist. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt über die gesamte Dauer des von Ihnen abgeschlossenen Vertrags und auch über eine Folgezeit:
i. gemäß der von den gültigen Datenschutzbestimmungen vorgesehenen Dauer;
ii. gemäß verbindlicher Aufbewahrungsfristen (z.B. nach dem Steuerrecht);
iii. entsprechend des für den Schutz der Rechte des Inhabers der Datenverarbeitung nötigen Zeitraums, für den Fall eventueller Streitigkeiten, die mit der Lieferung der Dienstleistung verbunden sind; die anlässlich von Events und Veranstaltungen an Bord aufgenommenen Fotos/Bilder und Audio-/Videoaufnahmen werden über einen auf die Dauer der Kreuzfahrt begrenzten Zeitraum aufbewahrt und dann gelöscht; die personenbezogenen Daten, die zwecks Profiling gesammelt und verarbeitet werden, werden über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren gespeichert und danach automatisch gelöscht oder dauerhaft anonymisiert.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Inhaber der Datenverarbeitung ist Costa Crociere S.p.A. mit Sitz in Genua, Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen
Die Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist unter folgenden Adressen erreichbar: [email protected], bzw. Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

Rechte der betroffenen Person
Sie haben gemäß Art. 15 und 22 der DSGVO auch in Bezug auf das Profiling das Recht
a) ) auf Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten
b) ) die Berichtigung Ihrer Daten zu verlangen
c) jederzeit Ihre Einwilligung zur Nutzung und Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten zu widerrufen;
d) ) die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen
e) Ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten sowie Ihre Daten einem anderen Verantwortlichen zu übertragen;
f) ) der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketing-oder Profilingzwecken zu widersprechen;
g) die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen;
h) ) bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen
i) benachrichtigt zu werden, falls gegen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verstoßen wird;
j) ) Informationen zu erhalten über
i. den Zweck der Datenverarbeitung;
ii. die Kategorien der personenbezogenen Daten;
iii. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten übermittelt wurden oder werden, insbesondere, ob die Daten an Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen übermittelt werden und ob angemessene Garantien gegeben sind;
iv. die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten;
v. sofern die Daten nicht bei Ihnen erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft.
Sie können jederzeit der Zusendung von Mitteilungen bezüglich der Teilnahme am Marketing und/oder Profiling verweigern, indem sie auf den Link zum Abbestellen von Werbung am unteren Ende der Mail klicken oder eine entsprechende Anfrage an die unten stehenden Adressen schicken. Sie können von diesen Rechten Gebrauch machen und/oder weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten, indem Sie uns schreiben: per E-Mail an [email protected] oder per
Brief an Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A. Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.

14. AN- UND ABREISE
14.1 RECHTZEITIGE ANREISE
Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Anreise so rechtzeitig zu planen, dass das Schiff mindestens drei Stunden vor Ende der Check-in-Zeit erreicht wird. Die Check-in-Zeit endet üblicherweise zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffs. Sollte es das Costa Sicherheitsprotokoll erfordern, z.B. durch die Covid-19-Regularien am Check-in, muss die Ankunftszeit entsprechend der dann gültigen Vorgaben früher eingeplant werden. Hat der Gast die An- und Abreise per Flug zum Schiff über Costa gebucht, ist die Anreise zum Flughafen so zu planen, dass der Gast den Flughafen mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht bzw. zu der von der Fluggesellschaft vorgegebenen früheren Zeit. Andernfalls übernimmt Costa keine Haftung für Verspätungsschäden.
14.1 INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Costa ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald Costa sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist Costa verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ für unsichere Fluggesellschaften ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://www.eu-info.de/leben-wohnen-eu/schwarze-listeflugzeugesellschaften/

15. VERJÄHRUNG, ABTRETUNGSVERBOT, GERICHTSSTAND
15.1 Die Ansprüche des Kunden bei Reisemängeln nach § 651 i BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die gebuchte Reise dem Vertrag nach enden sollte.
15.2 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Costa die Ansprüche schriftlich zurückweist.
15.3 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Reisevertrag ist Hamburg. Erfüllungs- und Leistungsort ist Hamburg.
15.5 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods [CISG] vom 11.04.1980) Anwendung. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
15.6 Für Klagen von Costa gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von Costa, nämlich Costa Kreuzfahrten, Hamburg, maßgebend.
15.7 Costa nimmt derzeit nicht an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zur Nutzung der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (abrufbar auf www.ec.europa.eu/consumers/odr) ist Costa nicht verpflichtet und nimmt an dieser auch nicht teil.
15.8 Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.
15.9 Diese Reisebedingungen entsprechen dem Stand von Mai 2022. Sie gelten für alle Buchungen ab dem 16.05.2022 und ersetzen mögliche frühere Versionen oder Auflagen der Reisebedingungen. Costa behält sich ausdrücklich die jederzeitige Änderung der Reisebedingungen für künftige Vertragsabschlüsse vor. Die jeweils aktuellen Reisebedingungen, sind auf www.costakreuzfahrten.de/agb abrufbar und in Ihrem Reisebüro sowie direkt bei Costa erhältlich.

Costa Crociere S. p. A., Piazza Piccapietra, 48, 16121 Genua, Italien

Stand 16.05.2022
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