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AGB der Reederei Amadeus Flusskreuzfahrten

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Präambel
Diese Reisebedingungen werden im Namen des Reiseveranstalters Amadeus Flusskreuzfahrten GmbH, Franzstr.10, 80802 München, für alle Reiseprogramme herausgegeben und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften §§651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Im Folgenden wird dieser „Veranstalter“ genannt.
Die Reisebedingungen finden somit Anwendung, wenn ein Programm unter diesem Namen angeboten wird. Die in diesem Katalog enthaltenen Bedingungen sind weder ein Angebot noch ein Vertrag. Der Transport von Passagieren und Gepäck auf einem der angebotenen Passagierschiffe erfolgt auf Basis der allgemeinen Transportbedingungen. Für Flugleistungen gelten die Beförderungsbedingungen der ausführenden Luftfahrtunternehmen, für Bahnreisen die der Deutschen Bahn oder entsprechend anderer Bahnen.

1. Reisebuchung und Bestätigung
Unsere Flusskreuzfahrten können persönlich im Reisebüro, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) gebucht werden. Die Buchung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Mit Ihrem Buchungsauftrag bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung und ergänzender Informationen der Amadeus Flusskreuzfahrten GmbH verbindlich an.
Reisevermittler wie z.B. Reisebüros oder sonstige Vertragspartner sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang unserer Annahmeerklärung zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder direkt nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppenreisen bezogen auf die angemeldeten Gruppenreiseteilnehmer.

2. Zahlungen
2.1 Nach Vertragsabschluss (Zugang der Reisebestätigung/Rechnung) und dem Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651r BGB wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Person fällig. Sollten mehr als eine Kreuzfahrt gebucht werden, gelten die Zahlungskonditionen jeweils pro Kreuzfahrt. Der Restbetrag ist ohne besondere Zahlungsaufforderung bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Alle Buchungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Zahlungen zu den Terminen gemäß dieser Reisebedingungen erfolgen. Anderenfalls hat der Veranstalter das Recht, die Buchung/en unter Anwendung der in diesen Reisebedingungen angegebenen Stornokosten einseitig zu stornieren.
2.2 Sämtliche Zahlungen, d.h. sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung müssen ausschließlich und direkt an Amadeus Flusskreuzfahrten GmbH geleistet werden (Direktinkasso). Eine Zahlung an Dritte, insbesondere ein Reisebüro, hat uns gegenüber keine schuldbefreiende Wirkung.
2.3 Bei Stornierung der kompletten Buchung werden anfallende Gebühren sofort fällig (siehe Ziffer 5.2).
2.4 Ihre Reiseunterlagen erhalten Sie nach vollständiger Bezahlung von Ihrer Buchungsstelle.

3. Reiseversicherungen
Amadeus Flusskreuzfahrten GmbH empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Schutzes. Eine Reiserücktrittskostenversicherung mit einem 20%-igen Selbstbehalt ist im ausgeschriebenen Reisepreis bereits inkludiert. Bitte beachten Sie hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Einzelheiten zum Versicherungsschutz erhalten Sie bei Ihrer Buchungsstelle.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Zu Änderungen zählen z.B. Umbuchungen auf ein baugleiches Schiff des Reeders, Änderungen der Fahrzeiten und/oder der Routen bei Flussreisen, zu denen es im Fall von nicht rechtzeitig vorhersehbarem Hoch- bzw. Niedrigwasser kommen kann (Sicherheits- oder Witterungsgründe), das ganze oder teilweise Ausfallen von Teilstrecken oder die Durchführung von Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln, das Entfallen von oder Änderungen bei Ausflugsprogrammen; in Einzelfällen können Hotelübernachtungen erforderlich werden.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend zu machen. Wegen der Besonderheiten in der Seefahrt weisen wir darauf hin, dass der Kapitän an Bord eines Schiffes die Verantwortung für die an Bord befindlichen Personen, das Schiff selber sowie für die Teilnahme am Verkehr und an technischen Prozessen trägt; er übt nicht nur das Hausrecht aus, sondern zeichnet auch verantwortlich für die Navigation und die Sicherheit an Bord. Insofern kann es insbesondere aus Witterungs-, Sicherheits- oder allgemeinen schifffahrtsbedingten Gründen zu einer Änderung der Fahrtzeiten und/ oder Routen kommen, die vor Reisebeginn nicht absehbar sind.
4.3 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf das Bett/den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Betten/Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Kunden verlangen.
4.4 Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.5 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, dieser zuzustimmen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach Mitteilung des Veranstalters über die Preiserhöhung ihm gegenüber geltend zu machen.
4.6 Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 3.3 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Veranstalter hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind. 

5. Kündigung durch den Veranstalter und Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.
5.2 Der Veranstalter kann 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen bzw. sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl von 80 Personen vom Reisevertrag zurücktreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf den Reisepreis geleistete Zahlung unverzüglich zurück. Die Mindestteilnehmerzahl für Landprogramme bzw. Landausflüge beträgt 25 Personen pro Sprache. 

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
6.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann er soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3 Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass Amadeus Flusskreuzfahrten GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist.

Bei Rücktritt des Kunden wird pro Person eine pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen fällig, deren Höhe nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden berechnet wird.
Zugang beim Veranstalter bis 90 Tage vor Reiseantritt – 20 % des Reisepreises
Zugang beim Veranstalter bis 60 Tage vor Reiseantritt – 35 % des Reisepreises
Zugang beim Veranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt – 50 % des Reisepreises
Zugang beim Veranstalter bis 15 Tage vor Reiseantritt – 80 % des Reisepreises
Zugang beim Veranstalter bis 1 Tag vor Reiseantritt – 85 % des Reisepreises
und am Abreisetag – 90 % des Reisepreises
Für den Kunden gesondert recherchierte und gebuchte Reiseleistungen, insbesondere individuelle Anreisearrangements sind von der pauschalisierten Entschädigungsregelung ausgenommen und können eine Entschädigung in Höhe von 100% des bestätigten Leistungspreises zur Folge haben. Der Kunde wird zum Zeitpunkt der Buchung einer solchen Leistung über die Höhe der Entschädigung bei Stornierung informiert. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen. Stornorechnungen sind nach Erhalt zur Zahlung fällig.
6.4. Für schwangere Gäste gilt: Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord des Schiffes raten wir werdenden Müttern ab der 24. Schwangerschaftswoche von einer Kreuzfahrt ab.

7. Umbuchungen
Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss für einen Termin, der im gleichen Abreisejahr liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Orts, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), gelten folgende Regeln:
a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.
b) Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
c) Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, wird bei Einhaltung einer Frist von 90 Tagen vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von EUR 150,- pro Kunden erhoben.
d) Jegliche Umbuchungswünsche des Kunden, die ab 89 Tage vor Reiseantritt beim Veranstalter eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen (siehe Ziffer 5.2) und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
e) Umbuchungen verstehen sich jeweils zzgl. bei Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) anfallender Kosten.
f) Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
g) Für eine Vertragsübertragung auf eine dritte Person gilt § 651e BGB. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungspauschalen sind sofort fällig.
Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungspauschalen sind sofort fällig.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Mitwirkungspflichten des Reisenden
9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängel anzeige unverzüglich bei der Kreuzfahrtleitung oder an der Rezeption auf dem Schiff zur Kenntnis zu geben. Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §615i Absatz 2 BGB bezeich ne ten Art nach § 615l BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe verschaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 615m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 615n BGB geltend machen.
9.2 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugbestätigung, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält. 

10. Geltendmachung Von Ansprüchen: Adressat, Frist, Verjährung
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montre aler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. Keine Haftung kann für Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellung, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Aus gangsund Zielort) übernommen werden, sofern die Leistung für den Gast als Fremdleistung erkennbar ist.
c) Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt
d) Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, und Aufklärungs- oder Organisationspflichten vom Veranstalter ursächlich geworden ist. 

12. Pass-, Visa-, Zoll, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in Ihrer Person und eventueller Mitreisen der (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten der Zoll- und Devisenvorschriften sind ausschließlich die Reisenden verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktritts kosten, gehen zu deren Lasten. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde/Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft versäumt hat.

13. Informationspflicht über die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft und sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft/en zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die dem Kunden/Reisenden als ausführende genannte Fluggesellschaft, wird der Veranstalter den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List“ der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraums über den Mitgliedsstaaten untersagt ist, ist auf der Internetseite des Veranstalters oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/index_de abrufbar.

14. Kinder/Minderjährige
Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Kreuzfahrtenprogramme bietet der Veranstalter keine speziellen Einrichtungen für Kinder an Bord der Kreuzfahrtschiffe. Auf allen Kreuzfahrten oder Kreuzfahrtreisen müssen Minderjährige unter 18 Jahren von einem Elternteil, Erziehungsberechtigten oder einem anderen verantwortlichen Erwachsenen im Alter von über 21 Jahren begleitet werden und die Kabine mit ihm teilen. Der Veranstalter bedauert, dass Kinder unter 12 Jahren nur nach ausdrücklicher Genehmigung untergebracht werden können, und er behält sich das Recht vor, die Anzahl von Minderjährigen unter 18 Jahren an Bord zu begrenzen. Im Falle mitreisender Kinder verbleibt die elterliche Aufsichtspflicht auf allen Reisen bei deren Eltern. 

15. Passagiere mit speziellen Bedürfnissen
Der Veranstalter heißt Gäste mit speziellen Bedürfnissen willkommen. Reiseteilnehmer, die medizinische, körperliche oder andere spezielle Bedürfnisse haben, müssen sich mit ihrem Reisebüro oder direkt mit dem Veranstalter vor Reiseantritt in Verbindung setzten, wo sie entsprechende Informationen erhalten können. Alle Schiffe und Busse sind gemäß europäischem Standard ausgestattet. Schiffsbetreiber erlauben unter entsprechenden Umständen Passagieren, Rollstühle zu verwenden, die die auf den Passagierschiffen herrschenden Kriterien erfüllen. In allen Fällen müssen Passagiere verstehen und akzeptieren, dass die Schiffe über keine Aufzüge verfügen, die den leichten Zugang von Deck zu Deck erlauben, bzw. entsprechende Hindernisse aufweisen können, die zu überwinden sind. Sie sollten sich auch bewusst sein, dass die Verfügbarkeit der Crew zur Hilfe oft stark eingeschränkt ist. 

16. Alternative Streitlegung: Rechtswahl und Gerichtsstand
Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert er die Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec-europa.eu/consumers/odr/ hin.
Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Veranstalter die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können den Veranstalter ausschließlich am Sitz des Veranstalters verklagen.
Für Klagen des Veranstalters gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

Veranstalter:
Amadeus Flusskreuzfahrten GmbH
Franzstr. 10
80802 München

Stand: 06 / 2023
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