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Verehrter Reisegast,
wir begrüßen Sie im exklusiven Kreis der M’OCEAN-Gäste. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt zwischen Ihnen und M’OCEAN Reisen und Meer GmbH, nachfolgend „MO“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 15.01.2020 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Anmeldung, Reisebestätigung 1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a. Grundlage des Angebots von MO und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vor[1]liegen.
b. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von MO vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Ange[1]bot von MO vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit MO bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist MO die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c. Die von MO gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax er[1]folgt, gilt:
a. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie MO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie sind an Ihre Anmeldung bis zur Annahme durch MO, drei Werktage ab Datum der Anmeldung gebunden.
b. Zur Reiseanmeldung müssen uns die Namen laut Reisepass gemeldet werden.
c. Sitzplatzreservierungen und Sonderwünsche: Falls Sitzplätze oder jegliche andere Zusatzleistungen zu Ihren gebuchten Flügen gewünscht sind, geben Sie uns dies bitte per E-Mail bekannt und wir nehmen dies gerne für Sie vor. Sitzplatzreservierungen sind lediglich auf Anfrage und zum Teil nur gegen Gebühr möglich. Sitzplatzreservierungen sind IMMER unverbindlich, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
d. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch MO zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Ihnen eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Partei[1]en oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen, sofern sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt von MO ergeben.
e. Alle Personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und werden von uns gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues An[1]gebot vor. In diesem Fall kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung von MO (die jedoch im Regelfall erfolgt) bedarf, zu Stan[1]de, wenn der Kunde dieses Angebot innerhalb einer im Angebot gegebenenfalls genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Reiseleistungen an[1]nimmt.
1.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a. Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von MO erläutert.
b. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. d. Soweit der Vertragstext von MO im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde MO den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. MO ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden an[1]zunehmen oder nicht.
h. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von MO beim Kunden zu Stande.
i. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. MO wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.5. MO weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Tele[1]fonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufs[1]recht ebenfalls nicht.
2. Zahlung 2.1. Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Person, gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines, für den Gesamtwert der Reise zu leisten. MO erstellt eine entsprechende Rechnung direkt an Sie. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein vorliegt. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Wir sind nicht zur Durchführung der Reise mit den Reiseteilnehmern verpflichtet, wenn der Reisepreis trotz vorheriger Zusendung des Sicherungsscheines nicht vollständig bis zum Reiseantritt bezahlt ist. Wir sind jedoch berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 BGB) vorher durch MO dem Reiseteilnehmer angedroht worden ist. MO behält sich vor, Schadenersatz entsprechen den Stornosätzen gemäß Ziffer VII zu verlangen.
2.2. Vor Reiseende darf die Restzahlung nur verlangt werden, wenn wir Ihnen einen Sicherungsschein gemäß § 651 KBGB ausgehändigt haben. MO hat sich entsprechend versichert. Ein Sicherungsschein im Sinne des Gesetzes wird Ihnen im Normalfall mit der Rechnung zugesandt oder befindet sich bei den Reiseunterlagen. Dieser Sicherungsschein verbrieft Ihren direkten Anspruch gegen den Versicherer. Ohne voll[1]ständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Die Reiseunterlagen versendet MO an die zuletzt bekannte Adresse des Reiseteilnehmers.
2.3. Wir werden Ihre Anzahlung unverzüglich zurück[1]erstatten, falls wir Ihre Buchung nicht bestätigen können und sie unser Ersatzangebot nicht angenommen haben.
2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc. sowie schriftliche oder telefonische Reservierungen oder Anfragen gehen zulasten des Kunden.
3. Leistungen und Preise Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Beschreibung im Prospekt sowie aus dem Tarif und aus darauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.1. Die Flüge werden mit den Liniendiensten der Lufthansa und anderer IATA-Luftverkehrsgesellschaften oder Charterfluggesellschaften durchgeführt und von MO nur vermittelt, soweit darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Beförderung erfolgt in der Touristen-Klasse. Flüge in der Business und in der 1. Klasse sind in der Regel gegen Aufpreis möglich. Flüge an anderen Tagen, z.B. infolge von Vor- oder Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkung akzeptiert. Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, mit denen wir zusammenarbeiten, sind verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gern zur Verfügung. Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug spätnachmittags oder abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags erfolgt. Für dadurch entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Ersatzanspruch.
3.2. Gepäckbeförderung, -beschädigung oder -verspätung bei Flugreisen
a. Es werden bis zu 23 kg Gepäck pro Fluggast befördert (1. Klasse 32 kg). Bei Reisen nach USA, Kanada, Mexiko und innerhalb Deutschlands ist die Bemessungsgrundlage nicht nur das Gewicht, sondern die Anzahl der Gepäckstücke und deren Abmessungen. Übergepäck kann gegen Aufzahlung mitgenommen werden. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung.
b. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und/ oder MO können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
c. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich MO, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
3.3. Unterbringung/Verpflegung Während des Fluges erhalten Sie Erfrischungen bzw. Essen entsprechend der Tageszeit nach den Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Am Zielort werden Sie entsprechend Ihrer Buchung untergebracht und verpflegt. In südlichen und überseeischen Ländern kann es gelegentlich zu Ausfällen der Wasser- bzw. Stromversorgung kommen. Dafür sind die jeweils zuständigen Behörden verantwortlich.
3.4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vor[1]zeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich MO bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. MO ist Berechtigt EUR 58,– pauschal als Erstattungsentgelt pro Ticket zu berechnen.
4. Leistungs- und Preisänderungen 4.1. Im Falle der Absage eines Linienfluges durch die Fluggesellschaft und z.B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft, können ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung da[1]her vorbehalten. Bei Schiffsreisen sind Änderungen des Reiseverlaufs möglich, z.B. wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wegen eines unvorhersehbaren, technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird oder z.B. im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.
4.2. Änderungen von Vertragsinhalten
a. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die nicht von Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbei[1]geführt werden, sind nur dann gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b. MO ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
c. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist.
d. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die In[1]halt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von MO gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder ohne Gebühren vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von MO gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. MO verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit das möglich ist.
e. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte MO für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.3. Preiserhöhung oder Preissenkung
a. MO behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit eine Erhöhung von Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen[1]oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
b. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern MO den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
c. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen kann MO den bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhungsbetrag verlangen. Anderen[1]falls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so er[1]gebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MO vom Kunden verlangen. Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RV verteuert hat
4.4. MO ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für MO führt. Hat der Kunde mehr als den hier[1]nach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von MO zu erstatten. MO darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. MO hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Bei Preiserhöhungen werden Sie unverzüglich, jedoch spätestens 20 Tage vor Reiseantritt hiervon in Kenntnis gesetzt. Nach diesem Zeitpunkt sind Preiserhöhungen unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% oder Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.6. Die Preisangaben entsprechen dem Stand der Katalog- bzw. Angebots-Drucklegung.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen 5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung unbedingt schriftlich tun. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.
a. Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann MO angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von MO unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person:
– bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises,
– ab dem 90. bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises;
– ab dem 30. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises;
– ab dem 14. Tag vor Reiseantritt bzw. bei Nichtantritt 95 % des Reisepreises.
Für Reisen mit SeaDream Yacht Club gelten folgende Bedingungen:
– bis 120 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
– 119 bis 46 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
– 45 bis 31 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
– ab 30 Tagen vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises
Für Reisen mit Tradewind Voyages gelten folgende Bedingungen:
– bis 90 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
– 89 bis 60 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
– 59 bis 45 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
– 44 bis 31 Tage vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
– ab 30 Tagen vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises
Für Reisen mit Variety Cruises gelten folgende Bedingungen:
– bis 120 Tage vor Reiseantritt EUR 100,–
– 119 bis 90 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
– 89 bis 60 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
– 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
– ab 29 Tagen vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises
Der Nachweis eines geringeren Schadens ist gestattet). Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei unseren Programmen beteiligten Reedereien gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Diese können bis zu 100 % betragen. Kommen keine abweichenden Rücktrittsbedingungen der Leistungsträger zur Anwendung, gelten die vorstehenden Rücktrittsbedingungen für Schiffsreisen.
b. MO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MO nachweist, dass wir wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
c. Ist MO infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
d. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von MO durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreise[1]vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie MO sieben Tage vor Reise[1]beginn zugeht.
5.2. Auf Ihren Wunsch nehmen wir eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung), sofern es im Rahmen der vorhandenen Kontingente möglich ist vor. Hierfür kann M’Ocean bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Bis zum 91.Tag vor Reiseantritt EUR 100,00 p.P.
GEBÜHREN FÜR NAMENSÄNDERUNGEN: Nach der Festbuchung und dem Versand unserer Bestätigung werden für jegliche Namensänderungen mindestens EUR 60,– pro Name fällig. Sind die Flugtickets bereits ausgestellt, werden mind. EUR 150,– berechnet. Sollten einzelne Fluggesellschaften höhere Gebühren (bis zu 100% möglich) verlangen, so werden diese von uns entsprechend weiterbelastet. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
6. Reiserücktrittskostenversicherung Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, die in der Regel innerhalb von acht Tagen nach Buchungsbestätigung abgeschlossen sein muss. Wir beraten Sie gerne ausführlich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter MO kann nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen: 7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält. MO behält sich jedoch den Anspruch auf den Reisepreis vor. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Verursacher selbst. MO muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjenige Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.
7.2. MO kann vor Reiseantritt von der Reise zurück[1]treten
a. bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 16 Personen, sofern die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt genannt ist. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
b. bis vier Wochen vor Reiseantritt. Voraussetzung ist, das der Reiseveranstalter alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die vertraglichen Reiseleistungen zu er[1]bringen (z.B. durch Ersatzbeförderung, Änderung der Reiseroute etc.) und, dass er die Umstände, die den Rücktritt erforderlich machen, nicht zu vertreten hat. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn die Durchführung dieser Reise die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Zusätzlich werden Ihnen EUR 20,– als pauschaler Buchungsaufwand er[1]stattet, es sei denn, dass Sie von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters Gebrauch machen. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Außergewöhnliche Umstände 8.1. Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch MO den Reisevertrag kündigen. MO zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
8.2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden – wenn möglich – zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Haftung 9.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für
a. die gewissenhafte Reisevorbereitung
b. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)
c. die Richtigkeit der Beschreibung aller in diesem Prospekt angegebenen Reisedienstleistungen. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren Entstehen wir keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit wir nicht über[1]prüfen können. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die Staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Prospekts ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche nachträgliche Änderungen werden Sie nach Möglichkeit kurzfristig informiert.
d. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -Ortes.
9.2. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anders ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen am Ort der Leistungserbringung. Ihre Reise führt Sie ganz überwiegend in fremde Länder, in denen auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.
9.3. Umfang der Haftung
a. MO haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen, sofern in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt für Flüge mit Linienfluggesellschaften, für die der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis enthält, folgendes: Nicht MO als Vermittler haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das befördernde Unternehmen (z.B. die Lufthansa). MO ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die Sie in Ihrem Reisebüro einsehen können. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften wird im Übrigen begrenzt durch internationale Abkommen und Regelungen, z.B. das Warschauer Abkommen und die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 04.02.1991. Auf besonderen Wunsch senden wir sie Ihnen zu.
b. Wenn Reisende ihre Bahn-Verbindungen zusammenstellen, haftet MO nicht bei Verspätung beziehungsweise Ausfall von Zügen, denn dies liegt außer[1]halb unseres Einflussbereichs.
c. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haften wir nur, wenn uns ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Wir empfehlen den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung.
d. Wir weisen darauf hin, dass im Ausland manchmal Fluggesellschaften tätig sind, die nicht immer über einen gleichen hohen Standard hinsichtlich Technik, Service und Komfort verfügen, wie die in- und ausländischen Gesellschaften, die von und nach Deutschland fliegen.
9.4. Gewährleistung
a. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. MO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle, weitergehende Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt.
c. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet hat oder er[1]klärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs.(2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er MO zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MO verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. MO verpflichtet, die notwendigen Maß[1]nahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden ggf. zurückzubefördern.
d. Soweit MO infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.6. Beschränkung der Haftung
a. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Körperschäden sind, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
c. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu er[1]bringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich MO gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
d. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (Nur Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigung für Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
e. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
9.7. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
a. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden gering zu halten.
b. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw. eine Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung nicht beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hotelier) und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen durch eigenes Verschulden nicht nach, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
c. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
10. Geltendmachung von Ansprüchen Nach § 651 i Abs.(3) Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der Kunde/ Reisende diese gegenüber MO geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 11.1. MO informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MO verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MO weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird MO den Kunden informieren.
11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MO den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit an[1]gemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RV oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/ safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von MO einzusehen.
12. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen 12.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staats[1]angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für An[1]gehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktritts[1]kosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn MO nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.2. MO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MO eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12.3. Achten Sie bitte darauf, dass ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen, Gültigkeit besitzt, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus. Kinder müssen einen Kinderpass (in einzelnen Ländern einen Reisepass) besitzen oder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen sein. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von Fremdpässen wenden sich zweckmäßiger[1]weise an das zuständige Konsulat oder die Botschaft.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 13.1. Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten.
13.2. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren zwölf Monate nach dem vertraglich vereinbarten Rückreisedatum.
13.3 Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren in drei Jahren.
13.4 Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung hört dann auf, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
14. Versicherungen 14.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.
14.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen als Paket von MO.
15. Allgemeines 15.1. Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen MO dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat MO dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen.
15.2. Alle Angaben in unserem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
15.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
15.4. Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechenden im Ausland nicht immer dem deutschen Standard.
15.5. Bei kombinierten Flug-/Schiffsreisen und bei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, die wir Ihnen vor Vertragsabschluß gerne zur Verfügung stellen.
15.6. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist Mainz. Für Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 16.1. MO weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MO nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil[1]nimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für MO verpflichtend würde, informiert MO die Verbraucher hie[1]rüber in geeigneter Form. MO weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kun[1]den/Reisenden und MO die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/ Reisende können MO ausschließlich am Sitz von MO verklagen.
16.3. Für Klagen von MO gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MO vereinbart.
17. Übersicht unserer Serviceentgelte Stand: Oktober 2020 Die nachfolgenden Serviceentgelte finden Anwendung, sofern zum jeweiligen Auftrag keine abweichen[1]den Serviceentgelte schriftlich vereinbart wurden (gültig auch bei Pauschalreisebuchungen):
– Miles&More / Airline Bonuscards Punkte nachträglich anrechnen lassen 10 € je Buchung
– Sitzplatzreservierung (Flug) 10 € je Person, zzgl. Kosten Airline
– Anmeldung Essen an Bord (Flug) 10 € je Person, zzgl. Kosten Airline
– Anmeldung medizinisches Gerät (Flug) 15 € je Gerät, zzgl. Kosten Airline
– Anmeldung Sondergepäck / Sportgepäck (Flug) 10 € je Gepäck, zzgl. Kosten Airline
– Ausfüllen Schiffsmanifest (Kreuzfahrt) 10 € je Person
17.1. Sonstige Serviceentgelte 2
– Hotelbuchung direkt 5 € je Zimmer/Nacht, min. 20 € je Buchung
– Ferienwohnung/-haus direkt (ohne Beratung) 39 € je Buchung
– Ferienwohnung / -haus direkt (mit Beratung / Angebotserstellung) 69 € je Buchung
– Besorgung von Eintrittskarten 5 € je Karte, min. 10 € je Auftrag Weitere Assistenzen rund um Ihre Buchung
– Aktivitäten / Ausflüge vor Ort 10 € je Reservierung
– Golf-Startzeiten reservieren 10 € je Reservierung
– Parken am Flughafen 15 € je Reservierung
– Sonderwünsche Hotel 10 € je Reservierung
– Tischreservierungen (Anfrage) 10 € je Reservierung
– Transfer (privat) vor Ort / im Zielgebiet 10 € je Reservierung
– Transfer zum/vom Flughafen 10 € je Reservierung
– Wellness-Anwendungen buchen 10 € je Reservierung
– Reiseunterlagen Ausdrucken 3 € je Buchung
– Reiseunterlagen Ausdrucken & Zusendung per Post 5 € je Buchung
– Einsatz der „MO“ Firmenkreditkarte | 1,5% vom Preis, min. 10 € je Vorgang
17.2. Assistenz bei der Visabesorgung
– Visabesorgung (Standard) 25 € je Visum, zzgl. Visagebühr / Visaservice
– Visabesorgung (Komplex, z.B. Indien, Russland) 59 € je Visum, zzgl. Visagebühr / Visaservice
– E-Visum USA (z.B. ESTA) / ETA (Kanada) 19 € je Visum, zzgl. Visagebühr
– E-Visum (z.B. Indien, Kenia) 29 € je Visum, zzgl. Visagebühr
17.3. Bahn
– Fahrplanauskünfte DB Verbindungen 5 € je Fahrtziel
– Besorgung / Stornierung Bahnfahrkarte(n) Inland 5 € je Strecke
– Besorgung / Stornierung Bahnfahrkarte(n) Ausland 29 € je Buchung / Vorgang
– Einsatz der „MO“ Firmenkreditkarte 1,5 % vom Preis, min. 10 € je Vorgang
17.4. Kreditkartenzahlung
– Entgelt Kreditkartenzahlung bei Agenturinkasso (Visa / MC) 1,5 % vom Reisepreis (min. 10 €) 17.5. Ausarbeitung von Angeboten
– Ausarbeitung individuelle Gruppen-/Privatreise (Basis) ab 40 € je Angebot
– Ausarbeitung individuelle Gruppen-/Privatreise (Komplex) ab 80 € je Angebot
17.6. Assistenzen nach der Reise
– Schadensmeldung Versicherung 15 € pro Person (Achtung: wir leisten keine Rechtsberatung!)
– Durchsetzung Fluggastrechte 15 € pro Person zzgl. Kosten Fluggastportal / Anwalt (Achtung: wir leisten keine Rechtsberatung!)
17.7. Die erhobenen Serviceentgelte sind zusätzlich zu den Ansprüchen der Veranstalter bzw. Leistungsträger / Anbieter zu zahlen, sofort fällig und nicht erstattungsfähig im Fall von Storno oder Nichtantritt einer gebuchten Reise / Leistung. Dies gilt auch für Umbuchungen / Stornierungen aufgrund Pandemien oder außergewöhnlicher Umstände (höhere Gewalt).
17.8. Umbuchungen / Stornos bei Pauschalreisen (gebucht ab dem 01.10.2020) aufgrund von Pandemie oder außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt) 60 € pro Vorgang
17.9. Sonstiges
– Ansonsten gelten die von den Leistungsträgern oder Veranstaltern veröffentlichten Vorschriften und Entgelte.
– Soweit für eine von Ihnen gewünschte Serviceleistung hier kein Serviceentgelt benannt ist, achten Sie bitte auch auf in den Buchungsmasken ausgewiesene oder separat vereinbarte Serviceentgelte.
– Alle Preise verstehen sich inkl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Veranstalter:M’OCEAN Reisen und Meer GmbH
Gaustraße 43
55278 Dolgesheim
Geschäftsführer Robert Liersch
Handelsreg. Mainz 14HRB 6349
Stand: Januar 2021