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AGB der Reederei AmaWaterways

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1. Anmeldung
1.1 Von jedem Reisenden werden bei Buchung zum Zwecke der Abwicklung die personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und weitergegeben. e-hoi stellt diese personenbezogenen Daten, soweit zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich, dritten Dienstleistern (z.B. Fluggesellschaften, Reiseveranstaltern, etc.) zur Verfügung. Anmelden können sich nur unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Personen über 18 Jahre, juristische Personen oder Handelsgesellschaften. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. e-hoi ist berechtigt, die Zulassung ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder eine einmal erteilte Zulassung ohne Angabe von Gründen zurückzunehmen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Reisende bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht hat, wiederholt gegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen verstößt oder der Verdacht missbräuchlichen Verhaltens besteht.
1.2 e-hoi darf die Anmeldung – außer bei Gefahr im Verzug – grundsätzlich nicht ohne angemessene Vorankündigung zurücknehmen. Bei Rücknahme der Anmeldung hat der betroffene Reisende keine Ansprüche gegen e-hoi. Vor der Rücknahme der Anmeldung abgeschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt, abgegebene Buchungswünsche verlieren jedoch mit der Rücknahme ihre Gültigkeit. Die Rücknahme wird dem Reisenden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Jeder Reisende kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bestehende Verpflichtungen aus bereits eingegangenen Verträgen werden hierdurch nicht berührt.

2. Vertragsschluss
2.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2 Bevor der Reisende seine Vertragserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter abgibt, wird er von diesem nach Maßgabe der Art. 250 §§ 1-3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch informiert.
2.3 Der Vertrag kommt mit Zustellung der Reisebestätigung/ Rechnung durch den Reiseveranstalter zustande.
2.4 Die Mindestteilnehmerzahl zur Durchführung der Flusskreuzfahrten der Marke e-hoi cruises beträgt 80 Personen.
2.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die im Angebot übermittelte Frist gebunden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot entsprechend dem Hinweis in der Reisebestätigung als vom Reisenden angenommen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins zur Absicherung der Kundengelder im Falle der Insolvenz gemäß § 651r BGB iVm Artikel 252 EGBGB wird folgende Anzahlung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig. Diese unterscheidet sich je nach Veranstalter der Reise wie folgt:

Veranstalter e-hoi cruises -eine Marke der e-hoi GmbH
-keine Anzahlung
-Die Restzahlung wird spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchung ab 21 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.

Veranstalter e-hoi Paket-eine Marke der e-hoi GmbH
-Anzahlung: 40% des Reisepreises
-Die Restzahlung in Höhe von 60% wird spätestens 48 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchung ab 48 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.

Veranstalter e-hoi individuell-eine Marke der e-hoi GmbH
-Anzahlung: 40% des Reisepreises
-Die Restzahlung in Höhe von 60%wird spätestens 48 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchung ab 48 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.

Veranstalter e-hoi GmbH
-Anzahlung: 20% des Reisepreises
-Die Restzahlung in Höhe von 80% wird spätestens 48 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchung ab 48 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.

Veranstalter e-hoi hin & weg-eine Marke der e-hoi GmbH
-Anzahlung: 20% des Reisepreises
-Die Restzahlung in Höhe von 80%wird spätestens 48 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchung ab 48 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig.

3.2 Sollten gesonderte Flug-, Versicherungs- oder sonstige Leistungen gebucht werden, so sind diese in der Regel sofort und komplett fällig. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung sowie die Zahlungsmodalitäten erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung/Rechnung.
3.3 Die Zahlung kann per Kreditkarte (Mastercard, VISA, AMEX), Überweisung, SEPA-Lastschrifteinzug oder in den e-hoi Geschäftsräumen per Barzahlung erfolgen. Wird die Zahlungsart Lastschrift bei der Buchung gewählt, erteilt der Reisende (Zahlungspflichtiger) dem Reiseveranstalter ein SEPA Basislastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen, die an den in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsterminen eingezogen werden. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die Standardfrist von 14 Kalendertagen der Vorabankündigung (sog. Pre-Notification) für die SEPA-Lastschrifteinzüge auf bis zu einen Tag vor dem SEPA-Lastschrifteinzug zu verkürzen. Die Vorabankündigung ist Bestandteil der Rechnung und wird nicht gesondert versendet. Etwaige Änderungen im Buchungsverlauf bis zur Abreise (z.B. Leistungszubuchungen oder Teilstornierungen) berühren nicht die Verkürzung der Vorabankündigungsfrist, sie führen zu einer neuen Rechnung mit inkludierter neuer Vorabankündigung. Der Reisende sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung, Rückbuchung und interner Bearbeitung entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Reiseveranstalter verursacht wurde. Die in der Anmeldemaske erfassten persönlichen Daten wie Name, Adresse sowie ggf. Kreditkartennummer, IBAN, BIC werden durch SSL-Technologie verschlüsselt. Dabei werden die eingegebenen Zeichen in einen Code verwandelt, so dass die Daten bei der Übertragung im Internet nicht von Unbefugten gelesen werden können.
3.4 Nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises vor Reisebeginn erhält der Reisende alle Reiseunterlagen bis ca. 2 Wochen vor Abreise.
3.5 Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann e-hoi die angemeldeten Reisen zu Lasten des Reisenden kostenpflichtig stornieren und als Entschädigung die entsprechende Rücktrittsgebühr verlangen.
3.6 Zahlungen an e-hoi, insbesondere Zahlungen aus dem Ausland, sind ohne Abzug von Spesen und Gebühren zu leisten.

4. Leistungen
4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Internet bzw. einem von e-hoi zugesandten Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebetätigung.
4.2 Die in der Ausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
4.3 Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4.4 Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.

5. Leistungs- und Preisänderungen
5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.2 Die im Internet enthaltenen Angaben sind für e-hoi grundsätzlich bindend, sowie sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. e-hoi behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich gerechtfertigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben im Internet zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
5.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der späteren Änderung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt anzupassen, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 20 Tage liegen:
Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen anpassen: Bei einer vom Leistungsträger vorgenommenen und auf den Sitzplatz bezogenen Veränderung der Beförderungskosten kann der Reiseveranstalter den Differenzbetrag zwischen ursprünglichen und geänderten Beförderungskosten verlangen bzw. erstatten. In Fällen, in denen der Leistungsträger die Beförderungskosten nicht pro Sitzplatz, sondern pro Beförderungsmittel fordert, werden die geänderten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Differenzbetrag zwischen ursprünglichen und geänderten Beförderungskosten für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter verlangen bzw. erstatten. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages zugrunde liegenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter verändert, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag erhöht oder verringert werden. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
5.5 Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Das Recht nach § 651 f Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
5.6. Bietet der Reiseveranstalter dem Kunden eine Vertragsänderung an, gilt das Angebot auf Änderung des Reisevertrages als angenommen, wenn sich der Kunde nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist bei dem Reiseveranstalter zurückmeldet. Im Falle einer angebotenen Ersatzreise bedarf es jedoch der ausdrücklich erklärten Annahme des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter.

6. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie e-hoi zugeht. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann e-hoi Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
6.3 e-hoi kann diesen Ersatzanspruch abhängig von der Nähe des Rücktrittszeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualenVerhältnis zum Reisepreis pauschal pro Person berechnen. Diese unterscheidet sich je Veranstalter wie folgt:

Veranstalter e-hoi cruises -eine Marke der e-hoi GmbH
-Bis 22 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei
-21 bis 4 Tage vor Reisebeginn: 90%
-ab dem 3. Tag vor Reisebeginn: 95%

Veranstalter e-hoi Paket -eine Marke der e-hoi GmbH
-bis 91 Tage vor Reisebeginn:40%
-90 bis 31 Tage vor Reisebeginn:50%
-30 bis 15 Tage vor Reisebeginn:75%
-14 bis 4 Tage vor Reisebeginn:90%
-ab dem 3. Tag vor Reisebeginn:95%

Veranstaltere-hoi individuell-eine Marke der e-hoi GmbH
-bis 91 Tage vor Reisebeginn:40%
-90 bis 31 Tage vor Reisebeginn:50%
-30 bis 15 Tage vor Reisebeginn:75%
Dem Reisenden bleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen, unbenommen.

6.4 e-hoi ist berechtigt, im Einzelfall abweichend von den vorstehenden Pauschalsätzen eine konkrete, höhere Entschädigung zu verlangen. e-hoi ist in diesem Fall verpflichtet, die ihr entstandenen Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.5 Falls auf Wunsch des Kunden bei e-hoi hin & weg Reisen nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des Geltungsbereiches der Reisebeschreibung liegt, noch mögliche Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder Namensänderungen vorgenommen werden (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bis zum 91. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von bis zu EUR 100,- pro Person oder die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind, vorbehalten. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Bei allen anderen Marken können Umbuchungen von Reisen ausschließlich durch Stornierung der ursprünglichen Reise zu den jeweils vereinbarten Stornogebühren und anschließender Neubuchung zum aktuellen Reisepreis angeboten werden.
6.6 Bis sieben Tage vor Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt Seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern diese Umbuchung überhaupt durchführbar ist. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten konkret zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist, vorbehalten.
6.7 Der Reisende sollte Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen aus Beweisgründen und zur Vermeidung von Missverständnissen in jedem Fall schriftlich erklären. Die daraus entstehenden Gebühren sind sofort fällig.

7. Rücktritt und Kündigung durch e-hoi
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl und wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, muss e-hoi dem Reisenden innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist den Rücktritt erklären, jedoch spätestens:
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens 6 Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
7.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer, unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
8.2 Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die nach § 651 k Abs. 4 und 5 BGB vorgeschriebenen und notwendigen Vorkehrungen für die Beherbergung des Reisenden zu treffen.

9. Gewährleistung
9.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende gem. § 651 k BGB Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der in den Reiseunterlagen genannten Kontaktstelle anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder unmöglich ist. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.5 Der Reisende ist verpflichtet, jedwede Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Jahren ab vertraglich vorgesehenem Reiseende ausschließlich gegenüber der e-hoi GmbH, Taunusstrasse 21, D-60329 Frankfurt/Main schriftlich geltend zu machen; diese Frist gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz für Schäden, die durch e-hoi vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder Körperschäden sind. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 k BGB, die im Übrigen gelten, bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von e-hoi auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden durch e-hoi weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder e-hoi für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 e-hoi haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind und durch e-hoi weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden.
10.3 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.4 Der Reisende muss sich nach den Vorgaben des § 651 p Abs. 3 BGB auf seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter den Betrag anrechnen lassen, der er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach den Regelungen internationaler Übereinkünfte erhalten hat.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach denen für diese geltenden Bestimmungen.
10.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Verjährung und Abtretungsverbot
12.1 Die Ansprüche des Reisenden gegenüber e-hoi sowie die der Mitreisenden e-hoi gegenüber verjähren nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sonstige Schäden wegen groben Verschuldens sowie Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
12.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen e-hoi an Dritte – auch Ehepartner und Verwandte – gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ausgeschlossen.

13. Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1 e-hoi informiert den Reisenden über die allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung der notwendigen Visa und steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Wir empfehlen darüber hinaus die Kontaktaufnahme mit einem Arzt oder mit einem Tropeninstitut. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft über die aktuellen Einreisebestimmungen.
13.2 Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Reisepass oder der Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder wird ein separater Kinderpass benötigt.
13.3 e-hoi haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn sie nicht ausdrücklich mit der Besorgung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sie die Verzögerung zu vertreten hat.
13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens e-hoi bedingt sind.
13.5 Es obliegt jedem Gast, dafür Sorge zu tragen, dass er im Besitz aller für die Einschiffung, die Einreise in die besuchten Länder und die Wiedereinreise in das Heimatland notwendigen Reisedokumente wie Pässe, Visa, Impfausweise und Personenstandsurkunden (Geburts- oder Abstammungsurkunden) ist und diese nötigenfalls vorlegen kann. Falls die notwendigen Dokumente und/oder Visa am Flughafen/Hafen/Anlaufhafen nicht vorgelegt werden können, wird dem Gast möglicherweise nicht gestattet, das Schiff/Flugzeug zu besteigen. Personen, die die geforderten Dokumente nicht vorlegen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
13.6 Der Reisende ist verpflichtet, sich an die von den Leistungsträgern vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19 Pandemie zu halten, um die Sicherheit aller Reisenden und Mitarbeiter in Übereinstimmung mit den von den Behörden vorgegebenen Richtlinien zu gewährleisten. Alle Konsequenzen, die aus der Nichtbeachtung der Vorschriften resultieren, sowie Kosten, die für deren Einhaltung erforderlich sind (z.B. PCR-Test), gehen zu Lasten des Reisenden.

14. Reiseversicherungen
Sofern in der Reiseausschreibung nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind alle Arten von Reiseversicherungen nicht im Reisepreis enthalten. e-hoiempfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisehaftpflicht-, Kranken-und Unfallversicherung. Soweit e-hoi Reiseversicherungen anbietet, handelt es sich diesbezüglich nur um eine Vermittlungsleistung, der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischendem Kunden und dem angegebenen Reiseversicherer zustande. Ansprüche können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Die Versicherungsbedingungen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag sind zu beachten.
Die Prämien für Versicherungen sind nicht Bestandteildes Reisepreises und sind mit Abschluss der Versicherung sofort fällig. Von Versicherungsverträgen kann nicht zurückgetreten werden.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Sonstige Bestimmungen
16.1 Für eventuelle Ausfälle bzw. Störungen in der Strom- und Wasserversorgung haftet der Reiseveranstalter nicht. Dasselbe gilt für die ständige Bereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Swimmingpool und Klimaanlage.
16.2 Schwangere Gäste werden nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und in der Regel bis zum 5. Monat der Schwangerschaft befördert. Gäste mit chronischen Krankheiten, Allergien oder Behinderungen erkundigen sich vor Buchung beim Reiseveranstalter, ob eine Beförderung möglich ist, besonders im Hinblick auf ggf. notwendige medizinische Versorgung. Reisende mit körperlichen Behinderungen müssen grundsätzlich mit einer Begleitperson reisen, die notwendige Hilfe beim alltäglichen Leben leistet.
16.3 Routenänderungen durch die Schiffsleitung infolge schlechter Wetterbedingungen ö.ä. bleiben jederzeit vorbehalten. Dadurch können ggf. Landausflüge verkürzt werden oder ganz ausfallen.
16.4 Nebenabreden, die den Umfang der verträglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung seitens des Reiseveranstalters.

17. Gerichtsstand
17.1 Der Reisende kann e-hoi wahlweise an deren Sitz oder an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht verklagen. Für Klagen von e-hoi gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von e-hoi – Amtsgericht Frankfurt am Main – maßgebend.
17.2 Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Reisenden und e-hoi findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Vertragspartner als Reiseveranstalter:
e-hoi GmbH
Taunusstrasse 21
60329 Frankfurt/Main

Geschäftsführer: Detlev Schäferjohann und Tom Müller
Registergericht: AG Frankfurt, HRB 49124

© Diese Vertragsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt, Frankfurt/Main, 2013

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