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AGB der Reederei Scenic Luxury Cruises & Tours

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Lieber Reisegast,
bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. Diese finden Anwendung auf alle Buchungen ab dem 1.März 2021 und regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Scenic Cruises International GmbH (nachfolgend abgekürzt „SCENIC“) in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Flugleistungen gelten ergänzend die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages müssen wir Sie nach der gesetzlichen Regelung sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten.
-Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reise und diesen Reisebedingungen entnehmen.
-Zu Ihren Rechten gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302 finden Sie am Ende dieser Reisebedingungen das dafür vorgeschriebene Formblatt.
Nehmen Sie bitte insbesondere Folgendes zur Kenntnis:
-Sollten Sie Ihre Reise aus irgendeinem Grund stornieren, kommen Stornierungsgebühren zur Anwendung. In Fällen, in denen die vorliegenden Reisebedingungen dies vorsehen, kann Ihre Buchung auch von uns storniert werden.
- Sie können Ihre Buchung ändern, jedoch fällt hierfür eine Gebühr an. Ihre Buchung kann auch durch uns geändert werden, falls dies notwendig ist.
-Wir empfehlen Ihnen eine Reiseversicherung abschliessen, die Ihren Bedürfnissen entspricht.
-Wir sind gemäss den Inhalten der vorliegenden Buchungsbedingungen für Ihre Pauschalreise verantwortlich und zahlen Ihnen bei Leistungsstörungen gegebenenfalls eine Entschädigung.
 
§ 1 ALLGEMEINES
Die nachstehenden Reisebedingungen bilden zusammen mit den allgemeinen Informationen und Leistungsbeschreibungen der Reisen in unserer Reisebroschüre Ihren Vertrag mit Scenic Cruises International GmbH, Telefon 0800 554 1415, E-Mail: [email protected], im Folgenden mit „SCENIC“ bezeichnet, mit eingetragener Geschäftsadresse in Wallbrunnstrasse 24, 79539 Lörrach, Deutschland.
SCENIC führt Flusskreuzfahrt- und Seekreuzfahrtreisen sowie Landleistungen (begleitete Tours) nach Maßgabe der folgenden Bedingungen unter den Marken Scenic Luxury Cruises & Tours und Emerald Cruises durch.
Sämtliche Bezugnahmen in den vorliegenden Reisebedingungen auf „Urlaubsreise“, „Buchung“, „Kreuzfahrt“, „Reise/Tour“ oder „Arrangements“ beziehen sich auf diese Reiseleistungen, sofern nichts anderes angegeben ist. In den vorliegenden Reisebedingungen sind/ist mit „Reisegast“, „Passagier“, „Sie“ und „Ihre“ alle/jede in der Buchung genannte/n Person/en (einschliesslich aller Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden oder ersatzhalber eintreten) und mit „wir“, „uns“ und „unsere“ SCENIC gemeint.
Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein.
 
Die Reisebedingungen entfalten ihre Wirksamkeit, wenn die Reisebedingungen dem Reisegast vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Reisebedingungen werden dem Reisegast in der Reisebroschüre beigefügt / im Reisebüro ausgehändigt und zusätzlich per E-Mail zusammen mit der Eingangsbestätigung der Buchungsanfrage nochmals zur Verfügung gestellt.
 
§ 2 REISEVERTRAG, VERTRAGSSCHLUSS
1) Mit der Buchung einer Reise bietet der Reisegast SCENIC den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an (Buchungsanfrage). Die Buchung kann schriftlich, oder mündlich erfolgen. Elektronische Buchungen (per E-Mail oder im Internet) erfolgen direkt bei SCENIC oder über Reisebüros bzw. deren elektronische Buchungsportale, die SCENIC mit der Vermittlung ihrer Reisen beauftragt hat. Bei elektronischen Buchungen stellt eine elektronische Eingangsbestätigung der Buchung keine Annahme des Vertragsangebots des Reisegastes dar.
 
2) Die Anmeldung erfolgt durch den Reisegast als Anmelder, der als Ansprechpartner fungiert, jedoch auch für alle anderen in der Buchung aufgeführten Reisegäste. Der Reisegast hat für alle Vertragsverpflichtungen von mitreisenden Reisegästen, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte eigene Erklärung übernommen hat.
 
3) Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang einer schriftlichen Buchungsbestätigung (booking advice) von SCENIC mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Reisegäste und auf Grundlage der Leistungsbeschreibung in der Reisebestätigung/Rechnung und diesen Reisebedingungen zustande.
 
4) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Buchung ab, liegt hierin ein neues Angebot an den Reisegast. SCENIC ist hieran 10 Tage ab Zugang der Buchungsbestätigung gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisegast das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
 
5) SCENIC weist darauf hin, dass nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (z.B. über Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), kein Widerrufsrecht, sondern lediglich die gesetzlichen oder vertraglichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bestehen.
 
§ 3 LEISTUNGSUMFANG
1) Die Leistungsverpflichtung von SCENIC umfasst die Beförderung und Unterbringung sowie etwaige weitere Leistungen für die angemeldeten Reisegäste und ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reisebroschüre/Katalog bzw. der Reiseausschreibung einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SCENIC.
 
2) Buchungsstellen (zum Beispiel Reisebüros, Reiseveranstalter) und (Dienst-)Leistungserbringer (zum Beispiel Hotels, Transportunternehmen) sind nicht von SCENIC bevollmächtigt, Arrangements zu treffen, Informationen bereitzustellen oder Änderungen vorzunehmen.
 
3) Werden dem Reisegast Hotel- oder lokale Broschüren oder sonstige Informationen durch die Buchungsstelle ausgehändigt, berühren die darin enthaltenen Informationen nicht die mit SCENIC vereinbarten Reiseleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich mit SCENIC vereinbart und von SCENIC bestätigt wird.
 
§ 4 REISEPREIS UND ZAHLUNG, SICHERUNGSSCHEIN
1) Der Reisepreis basiert auf der Kreuzfahrt-Kabinenkategorie gemäß den Angaben in der mit der für den Zeitpunkt der Reisebuchung gültigen Reisebroschüre/-katalog bzw. der Reiseausschreibung samt aller darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Upgrades zu anderen Kabinentypen können gegen Aufpreis verfügbar sein. Bitte beachten Sie, dass Wünsche in Bezug auf bestimmte Kabinennummern nur unverbindliche Anfragen darstellen und nicht garantiert werden können. Sie sind verpflichtet, den Preis Ihrer gewählten Reise zum Zeitpunkt der Buchung zu überprüfen. Ausreisegebühren sind nicht im Reisepreis enthalten. Diese zahlt der Reisegast direkt vor Ort.
 
2) Die Bezahlung des Reisepreises erfolgt per Kreditkarte oder Banküberweisung direkt an SCENIC. Sofern nicht mit SCENIC anders ausdrücklich vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung.
 
3) Zur Absicherung der Zahlungen der Reisegäste hat SCENIC eine Insolvenzversicherung bei Swiss Re International SE, Niederlassung Deutschland, Arabellastrasse 30, 81925 München abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird Ihrer Buchungsbestätigung beigefügt.
 
4) Nach Vertragsschluss und Erhalt des Sicherungsscheins ist pro Reisegast eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Diese beträgt eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises. Die Anzahlung muss innerhalb von sieben (7) Tagen mittels Banküberweisung oder Kreditkarte auf das in der Reisebestätigung angegebene Konto von SCENIC erfolgen. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig.
 
5) Die elektronischen Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung und dem Vorliegen der vollständigen Passdaten der von dem Reisegast (Anmelder) angemeldeten Reiseteilnehmer zugesandt.
 
§ 5 ZAHLUNGSVERZUG
1) Kommt der Reisegast seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der festgelegten Fristen nach, kann SCENIC nach einer erfolglosen Mahnung mit Nachfrist vom Reisevertrag zurücktreten und Entschädigung in Form einer Entschädigungszahlung (Stornogebühr) gemäss § 10 dieser Reisebedingungen verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisegast unbenommen. SCENIC behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige Zahlung anfallenden Mehrkosten (z.B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren, Inkassogebühren) weiter zu belasten und bei erfolgter Mahnung Mahnkosten zu erheben.
 
2) Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises hat der Reisegast keinen Anspruch auf die Reiseunterlagen und die Erbringung von Reiseleistungen durch SCENIC. Die Reiseunterlagen, die dem Reisegast einen Rechtsanspruch gegenüber den (Dienst-)Leistungserbringern auf Durchführung der Reise einräumen, werden grundsätzlich nur bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt.
 
§ 6 LEISTUNGSÄNDERUNGEN
1) Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, vor der Bestätigung Ihrer Reise aus sachlichen Gründen Änderungen bei den angegebenen Preisen und Informationen zu den vertraglichen Reiseleistungen, Änderungen der Katalogangaben bzw. der Reiseausschreibung, vorzunehmen und insbesondere Fehler zu korrigieren. Über alle Änderungen wird SCENIC den Reisegast selbstverständlich vor Vertragsschluss informieren.
 
2) Änderungen von Reiseleistungen im Hinblick auf den Inhalt des abgeschlossenen Reisevertrags, die nach Abschluss des Vertrages notwendig werden - dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich, wenn deren Ursache auf die besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt zurückzuführen ist - sind zulässig.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderungen unerheblich im Sinne von §651 f Abs. 2 BGB sind, von SCENIC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, angemessen sind und nicht die Gesamtgestaltung/den Gesamtcharakter der gebuchten Reise berühren. Das Gleiche gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisegastes bleiben unberührt.
SCENIC bzw. Ihre Agenten informiert den Reisegast auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich, in hervorgehobener Weise unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund und vor Reisebeginn über eine solche Leistungsänderung gemäß § 651f Abs. 2 BGB. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung ausschlaggebend.
 
3) Kann SCENIC die Reise nach Abschluss des Vertrages nur bei wesentlicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften von Reiseleistungen oder bei Abweichungen von vom Reisegast gewünschten besonderen Anforderungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, erbringen, so ist SCENIC berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten (§ 651g BGB). SCENIC kann den Reisegast innerhalb einer angemessenen Frist vor Antritt der Reise auffordern, wesentliche Abweichungen vom Inhalt des Vertrages zu akzeptieren, oder den Rücktritt vom Vertrag ohne Zahlung einer Stornierungsgebühr zu erklären. Über diese Frist klärt SCENIC den Reisegast in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf.
Der Reisegast kann auf die Mitteilung reagieren, indem er entweder der Vertragsänderung zustimmt, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangt, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktritt. Wenn der Reisegast nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben jedoch unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
 
4) Mehrkosten, die aufgrund einer von SCENIC nicht zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Reisegast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
 
5) Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass seitens der Fluggesellschaften die Vergabe von Sitzplätzen auf den jeweiligen Kontingenten limitiert ist. Änderungen hinsichtlich eines vorab reservierten Sitzplatzes sind seitens der Fluggesellschaft bis kurz vor Abflug möglich. Weiterhin ist eine Sitzplatzreservierung erst frühestens mit Bekanntgabe der Flugzeiten möglich. Insbesondere die sogenannten XL-Seats an den Notausgängen mit mehr Beinfreiheit sind zudem aufgrund von Sicherheitsvorschriften der Behörden nicht für alle Personenkreise reservierbar.
 
§ 7 ÄNDERUNGEN DER REISEROUTE
1) Nach Reiseantritt informiert SCENIC die Reisegäste unverzüglich innerhalb einer angemessenen Frist über Änderungen der Reiseroute ihrer Hochsee- oder Flusskreuzfahrt (im Folgenden werden sowohl Hochseekreuzfahrten als auch Flusskreuzfahrten als „Kreuzfahrt“ bezeichnet).
 
2) Umstände, die zu einer Änderung der Reiseroute oder Kreuzfahrt insbesondere aus Sicherheits- und Witterungsgründen führen können, sind zum Beispiel hohe oder niedrige Wasserstände bei einem Wasserlauf oder Hafen, geschlossene Häfen, geschlossene Schleusen, Stürme, Sturmwarnungen und unvorhergesehene Umstände, die ausserhalb der Kontrolle von SCENIC liegen. Änderungen der Reiseroute oder Kreuzfahrt können zusätzlich umfassen:
a) Den Einsatz von Ersatzschiffen für einen Teil der oder die gesamte Kreuzfahrt
b) Kabinenänderungen auf einem Schiff
c) Zusätzliche Ein- und Ausschiffungen
d) Änderungen der angelaufenen Ziele, Abfahrts- und Ankunftszeiten
e) Verkürzungen oder Verlängerungen der Aufenthaltszeiten an einem bestimmten Ort
 
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
 
§ 8 PREISÄNDERUNGEN
1) SCENIC behält sich das Recht vor, den angegebenen und mit der Buchung bestätigten Preis unter den folgenden Bedingungen zu ändern:
 
a) Zwischen dem Abschluss des Reisevertrages und dem vereinbarten Reisedatum liegen mehr als 20 Tage und die zu dem Anstieg bzw. der Erhöhung führenden Umstände sind nach Abschluss des Vertrages eingetreten, und die Preiserhöhung beschränkt sich auf die Weitergabe der gestiegenen Kosten und Gebühren aus der Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
 
b) Im Fall einer sitzplatzbasierten Erhöhung kann SCENIC den zusätzlichen Betrag vom betreffenden Reisegast verlangen. In anderen Fällen werden die von der Transportgesellschaft pro Transportmittel verlangten zusätzlichen Transportkosten durch die Anzahl der Plätze des vereinbarten Transportmittels geteilt. SCENIC kann die daraus resultierende Erhöhung für den Einzelplatz vom Reisegast verlangen.
 
c) SCENIC informiert den Reisegast auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe und wird hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisegastes nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
 
2) Im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 8 % kann SCENIC den Reisegast auffordern, entweder das Angebot in Bezug auf die Preiserhöhung anzunehmen oder vom Reisevertrag ohne Zahlung einer Stornierungsgebühr rechtzeitig (wie von SCENIC festgelegt) zurückzutreten. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Nach Ablauf der von SCENIC festgelegten Frist gilt das Angebot bezüglich der Preiserhöhung als angenommen, wenn der Reisegast nicht den Rücktritt erklärt. SCENIC kann dem Reisegast im Angebot über die Preiserhöhung auch eine alternative Reise anbieten.
 
3) SCENIC ist verpflichtet, dem Reisegast eine Reduzierung des Reisepreises zu gewähren, wenn und in dem Umfang, in dem sich die vorgenannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach dem Abschluss des Vertrages und vor Beginn der Reise geändert haben, falls dies zu geringeren Kosten für SCENIC führt. Hat der Reisegast mehr als den danach fälligen Betrag bezahlt, muss SCENIC den überzahlten Betrag erstatten. SCENIC kann jedoch die tatsächlich angefallenen administrativen Kosten von dem zu erstattenden Betrag abziehen. Auf Verlangen des Reisegastes muss SCENIC nachweisen, dass die administrativen Kosten angefallen sind.
 
§ 9 UMBUCHUNG, ÜBERTRAGUNG DER REISE AUF DRITTE
1) Falls der Reisegast nach Vertragsabschluss und vor Antritt der Reise Änderungen des Vertrages (wie z. B. Reisedaten, Reiseziel, Unterkunft, Transportmittel, Abflughäfen) verlangt, wird sich SCENIC bemühen, dem Wunsch des Reisegastes nachzukommen. Ein Anspruch auf Änderung bzw. Umbuchung besteht nicht. Erfolgt eine Umbuchung unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises) auf Wunsch des Reisegastes, erhebt SCENIC eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR pro Reisegast. Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
 
2) Vor Antritt der Reise kann der Reisegast schriftlich erklären, dass ein Dritter an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten des Pauschalreisevertrags eintritt. Die Erklärung muss spätestens sieben Tage vor Reiseantritt bei SCENIC eingegangen sein. SCENIC kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den vertraglichen Reiseanforderungen nicht entspricht oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der bisherige Reisegast und der eingetretene Reisegast (Dritter) gegenüber SCENIC als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. SCENIC kann die Erstattung von Mehrkosten fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. SCENIC wird dem Reisegast einen Nachweis darüber erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
 
3) Bei Linienflügen ist ein Passagierwechsel nur bei vorheriger Stornierung und gleichzeitiger Neubuchung und Verfügbarkeit möglich. Die Regelungen aus § 10 (Rücktritt des Reisenden) gelten in diesem Fall entsprechend.
 
§ 10 RÜCKTRITT DES REISENDEN
1) Der Reisegast ist berechtigt, von seiner Reise vor Reiseantritt jederzeit durch Erklärung gegenüber seinem Reisebüro/Agenten oder direkt gegenüber SCENIC zurückzutreten (RÜCKTRITT bzw. STORNO). Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Zeitpunkt ist der rechtzeitige Eingang der Rücktrittserklärung bei SCENIC oder beim Reisebüro/Agent.
Tritt der Reisegast vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, hat SCENIC Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt ist von SCENIC zu vertreten oder es treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
 
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von SCENIC ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was SCENIC durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisegastes im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert. Danach kann SCENIC kann für jeden angemeldeten Reisegast eine Entschädigung gemäss den folgenden Sätzen verlangen:
- Bis 150 Tage vor Reisebeginn 3 % des Reisepreises
- 149 bis 50 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
- 49 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
- 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
- 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
- ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
- Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und beinachträglicher Stornierung 95 % des Reisepreises
 
2) Entschädigungs-/Stornierungsgebühren sind sofort fällig.

3) Im Falle der teilweisen Stornierung eines vollzahlenden Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Zweibettbelegung mit der Folge, dass der verbleibende Reiseteilnehmer die gebuchte Kabine als Einzelkabine nutzt, stehen SCENIC die Stornokosten nach vorstehender Tabelle, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung von 80 % des anteiligen Reisepreises zu.
Gleiches gilt, wenn ein vollzahlender Reiseteilnehmer aus einer Kabine mit gebuchter Mehrbettbelegung teilstorniert mit der Folge, dass die ursprüngliche komplette Mehrbettbelegung in der dafür vorgesehenen Kabine nun durch eine geringere Anzahl von Personen genutzt wird. In diesem Fall behält sich SCENIC das Recht vor, eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen.
 
4) Werden SCENIC von (Dienst-)Leistungserbringern, insbesondere Transportunternehmen, höhere Gebühren in Rechnung gestellt, können Stornierungsgebühren bis zur Höhe des Reise- bzw. Flugpreises anfallen. Bei abweichenden Stornierungsbedingungen und Regelungen für Stornierungsgebühren von an der Reise beteiligten externen (Dienst-)Leistungserbringern gelten deren Stornierungsbedingungen, wenn dies in der Buchungsbestätigung ausdrücklich angegeben ist.
 
5) SCENIC behält sich das Recht vor, anstelle der vorstehenden Pauschalentschädigung eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu verlangen, sofern SCENIC nachweist, dass SCENIC wesentlich höhere als durch die Pauschale abgedeckte Kosten entstanden sind. In diesem Fall hat SCENIC die geltend gemachte Entschädigung unter Berücksichtigung der Einsparungen im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen.
 
6) Der Reisegast ist berechtigt SCENIC nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist als die in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesene Kosten.
 
7) Der Reisegast wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Reiseversicherung mit Reiserücktrittsschutz empfohlen wird. Der Abschluss einer Reiseversicherung mit Reiserücktrittsschutz ist jedoch nicht im Reisepreis enthalten.
 
§ 11 RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH SCENIC
1) SCENIC behält sich das Recht vor, in den folgenden Fällen vor Reisebeginn ganz oder teilweise vom Reisevertrag zurückzutreten bzw. nach Reisebeginn den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen:
a) Bei Nichterreichung einer vorgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn SCENIC die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Reisebeschreibung angegeben und einen Zeitpunkt festgelegt hat, bis zu dem die Erklärung dem Reisegast vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die letzte Rücktrittsfrist angibt oder auf die entsprechenden Angaben in der Reiseanzeige verweist. SCENIC ist verpflichtet, dem Reisegast die Absage der Reise unverzüglich mitzuteilen, wenn klar ist, dass die Reise wegen der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden kann. Der Rücktritt (vom Vertrag) ist dem Reisegast bei Reisen, die länger als sechs Tage dauern, spätestens 20 Tage vor Reiseantritt, bei Reisen von zwei bis sechs Tagen bis sieben Tage vor Reiseantritt mitzuteilen. Sollte zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird SCENIC unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
 
b) Wenn die Erfüllung des Reisevertrags durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gem. § 561h Abs. 4 BGB gehindert wird, hat SCENIC den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Ist die Beförderung des Reisegastes an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat SCENIC nach § 651 k Abs. 4 BGB, vorbehaltlich der Ausnahmen aus § 651 k Abs. 5 BGB, die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisegastes für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen.
Im Fall von 1a) und 1b) offeriert SCENIC ein FUTURE TRAVEL CREDIT voucher (FTC) dem Reisegast.
 
2) Im Falle der Nichtzahlung des Reisepreises bei Fälligkeit nach erfolgloser Mahnung unter Fristsetzung gem. Abschnitt § 5 (Zahlungsverzug).
 
3) Ferner kann SCENIC vor oder nach Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Reisevertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn
a) der geistige oder körperliche Zustand eines Reisegastes eine Reise bzw. Weiterreise nicht zulässt, weil dieser den Reisegast reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Reisegast selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt. In solch einem Fall kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Reisegastes jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht SCENIC nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Reisegastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von SCENIC hinausgeht, und der Reisegast keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat.
 
b) wenn der Reisegast Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.
 
c) wenn der Reisegast unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.
 
d) wenn der Reisegast die Durchführung der Reise trotz einer Abmahnung von SCENIC so nachhaltig stört oder sich in einem Umfang vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist.
In diesen Fällen kann der Reisegast von der Reise ausgeschlossen werden. SCENIC behält den Anspruch auf den Reisepreis; dabei werden der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile berücksichtigt, die SCENIC aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erwachsen. Etwaige Mehrkosten für die Rückreise gehen zu Lasten des Reisegastes.
 
4) An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Reisegast uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kapitän ist für das Schiff, die Reisegäste und die Besatzung verantwortlich. Im Rahmen der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Bordordnung hat der Kapitän die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist damit berechtigt, Reisegast entschädigungslos von Bord zu weisen. Dies gilt auch für während der Reise auftretende Fälle gemäß § 11 Abs. 3).
 
§ 12 MEDIZINISCHE VERSORGUNG, SCHIFFSARZT
1) Das Vorhandensein eines Schiffsarztes ist nur dann geschuldet, wenn dies in der Reiseausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Leistungen des Schiffsarztes sind keine vertraglichen Leistungen von SCENIC. Der Schiffsarzt führt seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich durch und unterliegt keinerlei Weisungen seitens SCENIC oder der Schiffsbesatzung. Der Reisepreis umfasst keinerlei Leistungen des Schiffsarztes; diese sind ausschließlich vom Reisenden selbst diesem gegenüber zu vergüten. SCENIC schuldet keine Informationen über die Möglichkeiten der Behandlung auf Krankenschein bzw. Kosten gesetzlicher Krankenkassen und/oder entsprechende Erstattungen durch gesetzliche oder private Krankenkassen. Der Schiffsarzt ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von SCENIC. SCENIC haftet nicht für die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit des Schiffsarztes, für die Einhaltung bestimmter Sprech- und Behandlungszeiten, für unterlassene Behandlungen oder Hilfeleistungen oder für Behandlungsfehler.
 
2) Bei der Behandlung auf dem Schiff handelt es sich um eine Behandlung, die einem Arztbesuch im Ausland gleichkommt (z.B. in der Schweiz, Bahamas, Myanmar, Vietnam). Die Bezahlung erfolgt per Bordkarte, eine Abrechnung per Versichertenkarte ist nicht möglich. SCENIC haftet nicht für die
teilweise oder vollständige Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten durch die jeweilige Krankenversicherung des Reisenden.
 
3) Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Dialysen und zahnmedizinische Behandlungen können nicht an Bord durchgeführt werden. Das Sortiment in der Bordapotheke ist für allgemeine Erkrankungen sowie zur Erst-Notfallbehandlung ausgestattet. Im medizinischen Notfall wird der Patient ausgeschifft und in ein nahegelegenes Krankenhaus an Land gebracht. Die damit verbundenen Kosten trägt der Reisegast/Patient. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, sollten ihre Krankenunterlagen mit sich führen.
 
4) SCENIC empfiehlt den Reisegästen vor Antritt der Reise sich nach den Leistungen ihrer Krankenversicherung bei Auslandsreisen zu erkundigen oder eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, welche auch dem Reisegast Versicherungsschutz für die mit einer Kreuzfahrt verbundenen Risiken bietet, einschliesslich Kosten einer medizinischen Versorgung sowie Kosten und Ausgaben, die dem Reisegast aufgrund einer Evakuierung aus medizinischen Gründen entstehen, die möglicherweise aus entlegenen Gebieten erforderlich werden kann.
 
5) SCENIC übernimmt keine Haftung für die Bereitstellung einer medizinischen Versorgung oder die Angemessenheit von möglicherweise geleisteten Pflege-/Betreuungsleistungen.
§ 13 REISEBESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE SOWIE FÜR PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT, REISENDE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN UND BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE, MINDERJÄHRIGE
1) Für den Fall, dass beim Reisegast oder Mitgliedern seiner/ihrer Reisegesellschaft
- medizinische Gegebenheiten oder vergleichbare Umstände,
- eine Schwangerschaft,
- körperliche Beeinträchtigungen, oder
- besondere Anforderungen aufgrund medizinischer Gegebenheiten oder Umstände,
vorliegen, die Auswirkungen auf seine/ihre Reise haben könnten (einschließlich solcher, die den Buchungsprozess betreffen), hat der Reisegast SCENIC schriftlich darüber und über sämtliche von ihm/ihr benötigten medizinischen oder Mobilitätsausrüstungen zu informieren, bevor der Reisegast die Buchung vornimmt, damit wir Sie im Hinblick auf Überlegungen bezüglich der Eignung der Arrangements und/oder der Durchführung der Buchung unterstützen können. Einige Aktivitäten sowohl an Bord des Schiffs als auch in allen Häfen an Land sind möglicherweise für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet.
 
2) Der Reisegast ist ferner verpflichtet, uns nach erfolgter Buchung jede Veränderung oder Verschlechterung der körperlichen Beeinträchtigung bzw. der medizinischen Gegebenheiten oder Umstände oder den Eintritt von körperlichen Beeinträchtigungen, einer Schwangerschaft oder von medizinischen Gegebenheiten oder Umständen, die Auswirkungen auf seine/ihre Reise haben könnten, mitzuteilen.
 
3) Wir behalten uns das Recht vor, Buchungen für Personen abzulehnen oder, wenn uns zum Zeitpunkt der Buchung nicht alle Informationen mitgeteilt wurden oder die betreffenden Gegebenheiten oder Umstände/körperlichen Beeinträchtigungen nach der Buchung eintreten, vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen, sobald uns die betreffenden Sachverhalte zur Kenntnis gelangen, wenn wir uns unter Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe außer Stande sehen, Ihren besonderen Bedürfnissen nachzukommen. SCENIC behält in diesen Fällen den Anspruch gemäß § 10 auf Entschädigung.
 
4) Für den Fall, dass der Reisegast bei der Ein- oder Ausschiffung aufgrund seiner/ihrer eingeschränkten Mobilität oder körperlichen Beeinträchtigung Hilfe benötigt, soll der Reisegast dies bitte zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch 48 Stunden vor der benötigten Unterstützung, SCENIC mitteilen. Bitte beachten Sie auch, dass die Unterstützung bei der Ein- oder Ausschiffung nicht immer an allen angelaufenen Häfen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sind auch folgende Hinweise in Bezug auf einige unserer Schiffe wichtig:
a) Aus Sicherheitsgründen können Reisegäste in Rollstühlen nicht über Schiffsanlegerampen transportiert werden (da diese aufgrund des Wasserstands steil sein können), während das Schiff vertäut ist oder vor Anker liegt.
b) Zusammenklappbare Gehhilfen können für den Transfer bei gebuchten Landgängen an Bord von Zubringerbooten genommen werden. Die Gehhilfen können allerdings aus Platzgründen zu keiner Zeit mit an Bord von Schlauchbooten genommen werden.
Gehhilfen werden in den Gästekabinen verstaut – es gibt keinen zusätzlichen Lagerraum dafür an Bord.
c) Reisegäste müssen in der Lage sein, bei Notfällen Treppen hinauf/hinunter zu gehen, um Notfall-Evakuierungspunkte zu erreichen.
d) Die Benutzung von Elektromobilen (E-Scootern) an Bord ist nicht möglich.
e) Rollstühle und Gehhilfen können vorbehaltlich etwaiger Platzbeschränkungen im Gepäckraum von Bussen transportiert werden.
f) Ein- und Ausschiffung mit den Zubringern: Der Zugang zu den Schlauchbooten erfolgt über eine Schwimmplattform und erfordert die Fähigkeit, ohne Hilfe in die Boote und aus den Booten zu steigen.
g) Kabinen und Badezimmer haben möglicherweise zugangsbeschränkende Schwellen bzw. Kabinentüren.
 
5) Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord des Schiffs sind werdende Mütter, die sich bei Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, sowie Säuglinge unter 12 Monaten von einer Reise ausgeschlossen. Schwangere Frauen, die bis zum Zeitpunkt der Ausschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.
 
6) Aus Sicherheitsgründen behält SCENIC sich das Recht vor, Gehörlose, Blinde und Personen, die trotz Sehhilfe auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 5% der normalen Sehkraft haben, sowie Reisegäste, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nur zusammen mit einer volljährigen, körperlich und geistig nicht beeinträchtigten Begleitperson auf ihrer Kabine reisen zu lassen. Die Zulassung von Reisen ohne entsprechende Begleitperson erfolgt nach Prüfung des Einzelfalls.
 
7) Aus Sicherheitsgründen und wegen der erhöhten Verletzungsgefahr ist es möglich, dass Reisegäste, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nach Entscheidung des Kapitäns (u. a. abhängig von der Wetterlage und Hafensituation) in Tenderhäfen nicht an Land gehen können.
 
8) Sollten Sie besondere Wünsche haben (einschliesslich in Bezug auf bestimmte Ernährungsweisen oder Nahrungsmittel), müssen Sie uns dies zum Zeitpunkt der Buchung schriftlich mitteilen. Bitte beachten Sie, dass die Erfüllung von Sonderwünschen nicht garantiert werden kann. Die Nichterfüllung von Sonderwünschen stellt keine Vertragsverletzung unsererseits dar. Eine Bestätigung darüber, dass ein Sonderwunsch entgegengenommen oder an den entsprechenden (Dienst-)Leistungserbringer weitergeleitet wurde, oder der Umstand, dass der Sonderwunsch in Ihrer Bestätigung, Rechnung oder in sonstigen Unterlagen aufgeführt ist, stellt keine Bestätigung der Erfüllung des betreffenden Wunsches dar. Falls es wichtig für Sie ist, sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass ein Sonderwunsch erfüllt wird (wenn eine solche Bestätigung möglich ist). Wir können keine bedingten Buchungen akzeptieren, d. h. Buchungen, die ausdrücklich unter der Bedingung der Erfüllung eines bestimmten Wunsches vorgenommen werden. Alle Buchungen dieser Art werden als Standardbuchungen behandelt, die den vorstehenden Bedingungen über besondere Wünsche unterliegen.
 
9) Reisegäste unter 12 Jahren dürfen aus Sicherheitsgründen nicht teilnehmen, ausser separater Vereinbarung und Zustimmung durch SCENIC. Reisegäste im Alter von 12-17 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden und die Unterkunft aus Sicherheitsgründen mit einem Erwachsenen teilen.
 
§ 14 REISEMÄNGEL, OBLIEGENHEITEN DES REISEGASTES
SCENIC hat dem Reisegast die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so stehen dem Reisegast die Rechte aus § 651 i BGB zu. Dabei ist SCENIC stets bemüht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden.
1) Mängelanzeige
Der Reisegast ist gem. § 651 o BGB verpflichtet, einen Reisemangel unverzüglich SCENIC Wallbrunnstrasse 24, 79539 Lörrach, Deutschland, Telefon 0800 554 1415, E-Mail: [email protected] oder den Beauftragten von SCENIC (Reiseleitung oder Reisevermittler) anzuzeigen. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind jedoch nicht befugt und von SCENIC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen SCENIC anzuerkennen.
Soweit SCENIC infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisegast nicht berechtigt zu mindern oder Schadensersatz zu beanspruchen.
2) Abhilfe
Der Reisegast kann Abhilfe gem. § 651 i Abs. Nr.1 BGB verlangen, falls während der Reise ein Mangel nach § 651i Abs.2 BGB auftritt. SCENIC kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
3) Minderung, Schadensersatz
Kann SCENIC dem Reisemangel nicht abhelfen, kann der Reisegast eine Minderung des Reisepreises gem. § 651m BGB, oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB verlangen.
4) Kündigung
Wird die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisegast die Reise nach Maßgabe der §§ 651 l BGB kündigen, vorausgesetzt, der Reisegast hat SCENIC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt und SCENIC hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von SCENIC verweigert wird oder, wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
Wird der Vertrag gekündigt, behält sich SCENIC das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und noch zu erbringenden Reiseleistungen zu verlangen und die Pauschalreise zu beenden; Ansprüche des Reisegastes auf Preisminderung und Schadenersatz bleiben unberührt. Nicht mehr erbrachte Reiseleistungen sind dem Reisegast vom Reiseveranstalter zu erstatten.
 
§ 15 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
1) Die vertragliche Haftung von SCENIC für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Gastes von SCENIC nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch SCENIC gegenüber dem Gast hierauf berufen (§ 651 p BGB).
 
3) Kommt SCENIC die Position eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, richtet sich die Haftung von SCENIC danach, welche Bestimmungen nach dem Luftverkehrsgesetzes, dem EG-Recht, dem Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag oder dem Montrealer Übereinkommen, je nachdem welche Bestimmungen anwendbar sind.
 
4) Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009 umgesetzt wurden.
Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen gemäß § 6 Abs. 1) zu einer geringeren Inanspruchnahme von SCENIC führen.
SCENIC weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt SCENIC bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an SCENIC zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 392 / 2009).
 
b) Die Haftung von SCENIC für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Gast und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung SCENIC mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
 
c) SCENIC haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.
 
5) SCENIC ist ferner nicht haftbar für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit Leistungen Dritter, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, verursacht wurden. Solche Leistungen werden als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder von unabhängigen Dritten durchgeführt, wie etwa die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungen) während der Kreuzfahrt und als solche für die Reisegäste ersichtlich nicht als Teil der Reiseleistungen von SCENIC erkennbar.
Dies gilt nicht, wenn diese Dritten als Erfüllungsgehilfen für SCENIC zu qualifizieren sind oder SCENIC den Anschein erweckt, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. SCENIC haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Gast entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.
 
6) Siehe auch „Mitteilungen an international reisende Passagiere über Haftungsbeschränkungen“ und „Hinweise zu Haftungsbeschränkungen für Reisegepäck“. Im Übrigen gelten für alle angebotenen Flugreisen die gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen befördernden Fluggesellschaft.
 
7) SCENIC empfiehlt den Reisegästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise-Gepäckversicherung.
 
§ 16 VERJÄHRUNG
Ansprüche des Reisegastes wegen Reisemängeln nach § 651 i BGB verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die gebuchte Reise gemäß dem Vertrag enden sollte.
 
§ 17 BORDORDNUNG, AUSFLÜGE, GEPÄCK, ERGÄNZENDE REGELUNGEN
1) Anweisungen des Kapitäns
Für den Komfort und die Sicherheit der Reisegäste ist den Anweisungen des Kapitäns, des Teams bei Entdeckertouren (Discovery Team) und des Kreuzfahrtdirektors jederzeit Folge zu leisten.
Im Fall einer Weigerung, den Anweisungen des Kapitäns, des Discovery Teams, des Kreuzfahrtdirektors, eines sonstigen Mitarbeiters oder (Dienst-)Leistungserbringers Folge zu leisten, kann SCENIC das Vertragsverhältnis kündigen und den Reisegast mit sofortiger Wirkung von der Kreuzfahrt ausschliessen, soweit das Verhalten des Reisegastes dessen eigene Gesundheit, Sicherheit beeinträchtigt oder die Gesundheit, die Sicherheit oder den Reisegenuss der anderen Reisegäste gefährdet.
 
2) Währung und Kreditkarten
Die meisten angelaufenen Länder verwenden den Euro, obwohl manche Länder noch eine andere Währung haben. Für kleine Einkäufe bei Landgängen oder in kleinen Städten ist es von Vorteil, Landeswährung mitzuführen. An vielen Orten werden Kreditkarten akzeptiert. Vor Antritt der Reise sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Karte und PIN in Ihren Zielländern funktionieren. Alle Einkäufe an Bord werden Ihrem Bordkonto belastet. Die Währungen an Bord sind USD und EUR je nach Destination.

3) Decksplan
Die Deckpläne und die Angaben zum Kabinen-Layout/zur Kabinengrösse geben lediglich Anhaltspunkte und können sich ändern.

4) Lärm, Vibrationen und Gerüche
Obwohl wir angemessene Massnahmen ergreifen, um Lärm, Vibrationen und Gerüche auf unseren Schiffen möglichst gering zu halten, erkennen Sie an und akzeptieren, dass eine Reihe von Geräuschen, Vibrationen und gelegentlichen Gerüchen auf Schiffen auftreten können und dass wir Ihnen gegenüber in Bezug auf solche Geräusche, Vibrationen oder Gerüche nicht haftbar gemacht werden können.

5) Dock-Position
Während eines Hafenaufenthalts können Schiffe nebeneinander andocken und die Sicht behindern.

6) Kreuzfahrtdirektor
Jede Kreuzfahrt wird von einem erfahrenen englischsprachigen Kreuzfahrtdirektor begleitet. Er ist da, um für Ihren Komfort zu sorgen, Ihre Fragen zu beantworten und Ihren Urlaub entspannt und erinnerungswürdig zu gestalten. Die Kreuzfahrtdirektoren sind angestellte Mitarbeiter von SCENIC.

7) Elektrizität und WiFi
An Bord ist kostenloses Wi-Fi verfügbar, allerdings fahren Schiffe in nationalen und internationalen Gewässern. Die Verbindungsgeschwindigkeit über Wi-Fi kann deshalb manchmal langsam sein, je nachdem, wo sie sich gerade befindet. Es kann Fälle geben, in denen kein Signal verfügbar ist. Wir garantieren nicht für die Verfügbarkeit und Qualität von Internetverbindungen, ferner wird für eventuell auftretende Probleme keine Haftung übernommen.

8) Stromversorgung an Bord
Die Stromspannung an Bord beträgt 220 Volt – Sie benötigen einen Universal-Reise-Steckeradapter, um Ihre elektrischen Geräte benutzen zu können.
 
9) Besichtigungen, Ausflüge und besondere Aktivitäten
a) Besichtigung von Sehenswürdigkeiten (Sightseeing): Bei vielen historischen Städten und Orten können Besichtigungen nur zu Fuß unternommen werden, weil sie mit dem Reisebus nicht zugänglich sind. Es ist deshalb ein angemessenes Maß an Fitness erforderlich, da die Besichtigungstour die Bewältigung von Stufen und langen Strecken zu Fuß über unebenes Gelände beinhalten kann;
b) Ausflüge in Bergregionen (Mountain Excursions): Einige Landausflüge beinhalten Ausflüge in die Berge in große Höhen.
c) Discovery-Erlebnisse (Discovery Experiences): Für die Teilnahme an den meisten Touren ist ein angemessenes Maß an Mobilität erforderlich. Discovery-Erlebnisse, einschliesslich, aber nicht darauf beschränkt, Touren mit dem Schlauchboot, unterliegen der behördlichen Genehmigung und den vorherrschenden Wetterbedingungen. Die Touren können während der Kreuzfahrt bei Ihrem Kreuzfahrtdirektor gebucht werden, wobei ihre Durchführung von der Verfügbarkeit sowie saisonalen und betrieblichen Faktoren abhängt. Bei einigen Aktivitäten besteht eine obligatorische Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl für die Durchführung.
d) Für Expeditionen in die Arktis und Antarktis, sowie Ausflüge in Bergregionen (Mountain Excursions) und Discovery-Erlebnisse (Discovery Experiences) (z. B. per Schlauchboot, Kajak, Helikopter, E-Bike, Tauchboot oder mit Scuba-Tauchausrüstung) ist ein geeignetes Maß an körperlicher Fitness und Gesundheit seitens der Teilnehmer erforderlich. Es wird empfohlen, dass sich die Reisegäste vor der Buchung an einen Arzt wenden, um sicherzustellen, dass ein angemessenes Maß an körperlicher Fitness und ein guter Gesundheitszustand für die betreffende Reise gegeben ist.
e) Die in der Broschüre aufgeführten Ausrüstungen für Sport- und Wasseraktivitäten sind möglicherweise nicht in allen Häfen erhältlich bzw. hängen von der Verfügbarkeit ab.
f) Die Durchführung aller Ausflüge/Touren hängt davon ab, dass wir eine Mindestzahl von Buchungen erhalten. Wird die Mindestbuchungszahl nicht erreicht, kann ein vorgesehener Ausflug/Tour von uns storniert oder geändert werden.
 
10) Drohnen
a) Allgemeines Verbot: Sofern sie nicht von uns oder einem Veranstalter als Teil einer organisierten Aktivität während Ihrer Reise zur Verfügung gestellt werden, ist die Nutzung von Drohnen zu allen Zeiten streng verboten.
b) Sie sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass neben dem Verbot in Absatz a) der Einsatz von Drohnen an vielen Orten gesetzlich geregelt oder untersagt ist und dass die gesetzeswidrige/illegale Nutzung zu einer Festnahme oder strafrechtlichen Verfolgung durch die zuständigen Behörden führen kann.
c) Wenn wir oder ein Veranstalter Ihnen erlauben, eine Drohne im Rahmen einer organisierten Aktivität während Ihrer Reise zu betreiben, müssen Sie sämtlichen Anweisungen des Leiters der betreffenden Aktivität strikt Folge leisten.
 
11) Bilder, Abbildungen und Karten
a) Sofern nicht anders angegeben, geben wir keine Zusicherungen in Bezug auf die Einrichtungen, Qualität oder Abmessungen von Unterkünften oder Kreuzfahrtschiffen ab. Alle Bilder dienen nur zu Illustrationszwecken und können vom tatsächlichen Produkt oder den tatsächlich verfügbaren Gegebenheiten abweichen; einige Bilder können zu Reproduktionszwecken auch digital bearbeitet worden sein.
b) Karten oder Darstellungen von Kreuzfahrtrouten, die in Kreuzfahrt- oder anderen Broschüren enthalten sind, dienen lediglich als Anhaltspunkte und sollten nicht als die tatsächliche Route während der Kreuzfahrt angesehen werden. Die tatsächliche Reiseroute ergibt sich aus den Reiseunterlagen.
 
12) Gepäck
Reisegäste haben Anspruch auf einen Koffer pro Person. Der Koffer darf die Maße 76,2 x 53,3 x 27,9 cm nicht überschreiten und höchstens 23kg wiegen.

13) Rauchen an Bord
Das Rauchen ist auf die gekennzeichneten Raucherbereiche beschränkt und in den Kabinen bzw. auf den Balkonen und Terrassen nicht gestattet.

14) (Reise-)Versicherungen
Bitte lesen Sie Ihre (Reise-)Versicherungspolicen sorgfältig durch und nehmen Sie sie auf Ihre Reise mit. Es liegt in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass der von Ihnen abgeschlossene Versicherungsschutz für Ihre besonderen Bedürfnisse geeignet und angemessen ist.
 
§ 18 (DIENST-)LEISTUNGSERBRINGER
Viele der Leistungen, aus denen Ihre Reise besteht, werden von (Dienst-)Leistungserbringern erbracht. Diese (Dienst-)Leistungserbringer erbringen die Leistungen gemäss ihren eigenen Geschäftsbedingungen. Einige dieser Geschäftsbedingungen können die Haftung des (Dienst-)Leistungserbringers Ihnen gegenüber beschränken oder ausschliessen, in der Regel gemäss den anwendbaren internationalen Abkommen. Kopien der relevanten Teile dieser Geschäftsbedingungen und der internationalen Abkommen sind auf Anfrage bei uns oder dem betreffenden (Dienst-)Leistungserbringer erhältlich.

§ 19 INFORMATIONS-/REISEPASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

1) Der Reisegast hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von SCENIC und ihren Beauftragten zu befolgen.
 
2) SCENIC bzw. das Reisebüro/Agent informiert Staatsangehörige aus Deutschland, bei denen keine besonderen Verhältnisse (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis) gegeben sind, über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. doppelte Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass) vorliegen. Staatsangehörige anderer EU-Länder und Angehörige anderer Staaten wenden sich bitte an das für sie zuständige Konsulat oder SCENIC.
 
3) SCENIC informiert den Reisegast über die allgemeinen Pass- und Visabestimmungen sowie über gesundheitsbehördliche Formalitäten des Ziellandes, einschliesslich der ungefähren Fristen für die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Visa vor Vertragsabschluss sowie über Änderungen, die sich vor Reiseantritt ergeben können.
 
4) Der Reisegast ist für die Beschaffung und das Mitführen notwendiger Reisepapiere (z.B. Visa, Impfzeugnisse), eventuelle Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich, es sei denn, dass sich SCENIC ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten sowie Strafen, Bußgelder und Auslagen, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zulasten des Reisegastes, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens SCENIC bedingt sind. Der Reisegast ist verpflichtet, Geldbeträge, die SCENIC in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
 
5) SCENIC ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten berechtigt, den Transport des Reisegastes zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen aus § 10 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Reisegast steht in diesem Fall das Recht zu, SCENIC nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
 
6) SCENIC empfiehlt, dass Minderjährige, die ohne Eltern reisen, eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern mit sich führen sollten. In vielen Ländern kann es zu Einschränkungen oder einer Verweigerung der Einschiffung kommen, wenn man ein solches Dokument nicht vorweisen kann. Die Einverständniserklärung sollte mindestens in englischer Sprache, der Vorsicht halber aber auch in der Sprache der jeweiligen Reiseländer verfasst und beglaubigt sein. Der Reisegast ist selbst dafür verantwortlich, sich bei den jeweiligen Botschaften darüber zu informieren.
 
§ 20 INFORMATION ÜBER DIE IDENTITÄT DER AUSFÜHRENDEN FLUGGESELLSCHAFT
SCENIC bzw. ihre Agenten wird den Reisegast über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren, sofern SCENIC die Flugbeförderungsleistung den Reisegästen besorgt.
Die EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens) über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet SCENIC, den Fluggast zum Zeitpunkt der Buchung über die Identität der jeweils ausführenden Fluggesellschaft in Bezug auf alle während der gebuchten Reise zu erbringenden Flugtransportleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht fest, ist SCENIC verpflichtet, den Fluggast über die Fluggesellschaft oder die Fluggesellschaften zu informieren, die den Flug voraussichtlich durchführen werden. Sobald SCENIC bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Fluggast darüber informieren. Ändert sich die Fluggesellschaft, die dem Fluggast als ausführende Fluggesellschaft genannt wurde, muss SCENIC dem Fluggast den Wechsel mitteilen. SCENIC muss unverzüglich alle angemessenen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass der Fluggast schnellstmöglich über die Änderung informiert wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit Betriebsuntersagung in der EU („gemeinsame Liste“, früher „schwarze Liste“) ist über folgende Website abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en
 
§ 21 DATENSCHUTZ
SCENIC geht mit den Daten ihrer Reisegäste verantwortungsvoll um.
Die personenbezogenen Daten, die Sie SCENIC zur Verfügung stellen, werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) elektronisch verarbeitet, gespeichert und genutzt, soweit dieses zur Vertragsdurchführung, zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Die Mitarbeiter und Beauftragten von SCENIC sind auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet.
Das geltende Datenschutzrecht räumt den Reisegästen die folgenden Rechte bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber SCENIC ein:
Auskunftsrecht der betroffenen Person ( Artikel 15 EU DSGVO), Recht auf Berichtigung (Artikel 16 EU DSGVO), Recht auf Löschung (Artikel 17 EU DSGVO), Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 EU DSGVO), Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 19 EU DSGVO), Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 EU DSGVO), Recht auf Widerruf der erteilten Einwilligung (Artikel 7 Absatz 3 EU DSGVO) und Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77 EU DSGVO).
Der Reisegast kann sich in Fragen des Datenschutzes per E-Mail an [email protected], Datenschutzbeauftragter, Herr Mark Feuz, Scenic Cruises International GmbH, Wallbrunnstrasse 24, 79539 Lörrach, Deutschland wenden.
Ausführliche Informationen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten sowie Ihrer Rechte finden Sie unter www.scenic.eu
 
§ 22 VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. SCENIC ist jedoch nicht verpflichtet sich an diesem Verfahren zu beteiligen und nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND

1) Auf diese Reisebedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) Anwendung. Gegenüber Reisegästen, die als Verbraucher gelten, gilt diese Rechtswahl auch, sofern nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Reisegast seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
 
2) Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, für Personen, denen nach Abschluss des Vertrages ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse ist Lörrach. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
 
3) Soweit in diesen Reisebedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

4) Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder diesen Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder den Reisebedingungen zur Folge.

Stand: 1. März 2021
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