Miles & More Logo
HOTLINE: +49 6024 6718 0
MO-SO von 9-20 UHR

AGB der Reederei ELVIA

Download
Ausdrucken
Bedingungen für ELVIA Reiseschutz der AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland
Im Folgenden kurz AWP genannt


Allgemeine Bestimmungen für ELVIA Reiseschutz

AVB AB 17

Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle ELVIA Reiseversicherungen. Die daran anschließend abgedruckten Regelungen gelten für die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die betreffende Versicherung vertraglich vereinbart haben.

§ 1 Wer ist versichert?
Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.

§ 2 Für welche Reise gilt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.

§ 3 Wann ist die Prämie zu zahlen?
1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung der Versicherungspolice zu zahlen.
2. Wenn der Versicherungsfall eintritt, bevor die Prämie gezahlt wurde, gilt: AWP muss die Versicherungsleistung nur dann erbringen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 4 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
1. In der Reiserücktritt-Versicherung gilt:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt.
Der Abschluss des Versicherungsvertrages ist nach Buchung der Reise bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Wird die Reise 29 Tage oder weniger vor Reiseantritt gebucht, muss der Versicherungsvertrag innerhalb von drei Werktagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden.
2. In den übrigen Versicherungssparten gilt:
a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der versicherten Reise.
b) Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der versicherten Reise.
c) Der Versicherungsschutz verlängert sich über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn
- die Versicherung für die gesamte geplante Reise abgeschlossen wurde und
- sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben.

§ 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
1. Nicht versichert sind
a. Schäden durch Streik, Kernenergie, Maßnahmen der Staatsgewalt (z. B. Beschlagnahme, Einreiseverweigerung) sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand. Wenn Sie sich bei Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. Nur wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben, besteht über diesen Zeitraum hinaus Versicherungsschutz;
b. Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse eintritt. Ereignet sich der Versicherungsfall nach diesem Zeitraum, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben. Versicherungsschutz besteht jedoch in keinem Fall, wenn Sie sich in einem Staat aufhalten, auf dessen Gebiet bei Einreise bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrschte oder der Ausbruch vorhersehbar war. Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Ereignissen sind ebenfalls nicht versichert;
c. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt;
d. Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart;
e) mittelbar oder unmittelbar verursachte Schäden durch die Nutzung von ABC-Waffen oder ABC-Materialien.
2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind, dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 6 Was müssen Sie im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Sie sind verpflichtet,
1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
2. uns den Schaden unverzüglich anzuzeigen;
3. das Schadenereignis und den Schadenumfang zu beschreiben, uns wahrheitsgemäß jede Auskunft zu geben, die zur Klärung des Sachverhaltes nötig ist, und es uns zu ermöglichen, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen. Zum Nachweis haben Sie Original-Rechnungen und -Belege einzureichen und gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance - von der Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Wenn wir die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht feststellen können, weil Sie die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilen und uns auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen, müssen wir keine Versicherungsleistungen erbringen.

§ 7 Wann verlieren Sie den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
1. Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, können wir die Versicherungsleistung verweigern. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung in einem Umfang zu kürzen, welcher der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
2. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von AWP ursächlich war, bleiben wir zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie arglistig gehandelt haben.
3. Ihr Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem
der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis haben müssen.

§ 8 Wann zahlt AWP die Entschädigung?
Sobald wir die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt haben, zahlen wir die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen aus. Die Erstattung erfolgt ausnahmslos per Überweisung auf das Konto eines Kreditinstituts.

§ 9 Was gilt, wenn Sie Ersatzansprüche gegen Dritte haben?
1. Bis zur Höhe der Zahlung, die Sie von uns erhalten haben, gehen Ihre Ersatzansprüche gegen Dritte auf uns über, soweit Ihnen daraus kein Nachteil entsteht. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung.
2. Sie sind verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf unseren Wunsch schriftlich zu bestätigen.
3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht von AWP vor. AWP tritt in Vorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird.

§ 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers müssen in Textform gemacht werden (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
2. Versicherungsvermittler sind nicht bevollmächtigt, Anzeigen oder Willenserklärungen zu einem Schadenfall anzunehmen.

§ 11 Welches Gericht in Deutschland ist zuständig, wenn Sie Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen wollen? Welches Recht findet Anwendung?
1. Sie können wählen, ob der Gerichtsstand München sein soll oder der Ort in Deutschland, an welchem Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren ständigen Wohnsitz oder Ihren ständigen Aufenthalt haben.
2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.


Reiserücktritt-Versicherung
AVB RR M 17

§ 1 Was ist versichert, wenn Sie die Reise nicht oder erst verspätet antreten?
1. Bei Nichtantritt der Reise sind die Stornokosten versichert, die Sie für das gebuchte und versicherte Reisearrangement vertraglich schulden.
2. Zusätzlich ist das Vermittlungsentgelt versichert, das Sie bei der Buchung vertraglich mit dem Reisevermittler vereinbart haben und das Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, können wir die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3. Versichert sind auch die Gebühren zur Erteilung eines Visums bis zu einem Betrag von € 100,- je versicherter Person, wenn die Visumgebühren auf der Buchungsbestätigung gesondert aufgeführt sind und nachgewiesen wird, dass die visaausgebende Stelle das Visum erteilt hat.
4. Wenn Sie in eine Saison mit höherem Reisepreis umbuchen, weil Sie die gebuchte und versicherte Reise nachweislich aus einem der in § 2 genannten Gründe nicht antreten können, sind wahlweise anstelle der in Nr. 1 genannten Stornokosten die Mehrkosten versichert, die dabei entstehen (Reisepreisgarantie bei notwendiger Umbuchung). Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise, d. h. unmittelbar nach Auftreten des versicherten Ereignisses, angefallen wären.
5. Wenn zwei bei AWP versicherte Personen ein Doppelzimmer gebucht haben und eine Person aus versichertem Grund die Reise stornieren muss, erstatten wir die anteiligen Kosten für das Doppelzimmer bzw. den Einzelzimmerzuschlag der anderen bei AWP versicherten Person bis zur Höhe der Stornokosten, die angefallen wären, wenn beide Personen die Reise storniert hätten.
6. Wenn es notwendig ist, eine Risikoperson infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung außer Haus unterzubringen oder pflegen zu lassen, damit Sie die Reise antreten können, erstatten wir wahlweise anstelle der Stornokosten die externen Betreuungs- oder Pflegekosten. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, die angefallen wären, wenn die Reise bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich storniert worden wäre.
7. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe erstatten wir die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise. Können aufgrund der Verspätung Reiseleistungen vor Ort nicht genutzt werden, erstatten wir zusätzlich den anteiligen Reisepreis. Es werden maximal die Kosten erstattet, die als Stornokosten angefallen wären, wenn Sie die Reise unverzüglich storniert hätten.
8. Bei einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden und dem dadurch verursachten Versäumen des Anschlussverkehrsmittels erstatten wir die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Es werden maximal die Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise als Stornokosten angefallen wären, höchstens jedoch € 1.500,- je versicherter Person und Versicherungsfall. Erstattet werden auch die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,- je versicherter Person und Versicherungsfall. Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist.
9. Bei Versäumen des Anschlussverkehrsmittels aufgrund eines Verkehrsunfalls oder einer Panne des Fahrzeugs, mit welchem Sie das Anschlussverkehrsmittel erreichen wollten, werden ebenfalls die unter Nr. 8 genannten Kosten übernommen. Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist.

§ 2 Welchen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit wir die Versicherungsleistungen erbringen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil Sie selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen werden:
a. gesundheitliche Gründe
- Tod;
- schwere Unfallverletzung;
- unerwartete schwere Erkrankung. Unerwartet ist eine Erkrankung, wenn sie erstmals nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung auftritt. Die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung ist versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt wurde. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen um den Gesundheitszustand festzustellen. Das bedeutet: Diese Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. Beim Jahres-Reiseschutz ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Versicherung oder, falls die Reisebuchung nach Versicherungsbeginn erfolgt ist, vor Reisebuchung für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt wurde. Die Erkrankung ist schwer, wenn die vor der Stornierung ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Eine psychische Erkrankung ist schwer, wenn sie durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen wird oder aufgrund dessen eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Wird von Ihrem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherer eine ambulante Psychotherapie genehmigt, gilt die psychische Erkrankung ebenfalls als schwer.
- Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
- unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
- unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebensspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
- Impfunverträglichkeit;
- Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
b. berufliche / schulische Gründe
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
- unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
- Nichtversetzung eines Schülers sowie der endgültige Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Schulwechsels, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die  Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.
c. sonstige Gründe
- unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
- Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,- übersteigt;
- Diebstahl von Reisedokumenten, die für die Ausreise erforderlich sind, sofern diese in der bis zur Abreise verbleibenden Zeit nachweislich nicht wiederbeschafft werden können;
- unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das zuständige Gericht keine Verschiebung der Ladung aufgrund der Reisebuchung akzeptiert.
2. Risikopersonen sind
a) die versicherte Person und ihr Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie die jeweiligen Angehörigen. Dies sind:
- Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
- Eltern, Schwieger- , Adoptiv- und Stiefeltern;
- Geschwister;
- Großeltern und Enkel
- Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, verschwägerte Personen der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehr als fünf Personen oder bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht haben; in diesen Fällen sind nur die in a) und b) genannten Personen Risikopersonen.

§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
Kein Versicherungsschutz besteht
1. für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB AWP) genannt werden;
2. für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt;
3. für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung
4. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung bzw. des Versicherungsabschlusses zu rechnen war;
5. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten aufgetreten ist;
6. bei Schub einer psychischen Erkrankung, psychischen Reaktionen auf familiäre Konfliktsituationen sowie bei Suchtkrankheiten.
7. für bestehende Erkrankungen, die letztmalig innerhalb der letzten sechs Monate vor Versicherungsabschluss bzw., falls die Reisebuchung später stattgefunden hat, nach Reisebuchung behandelt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeitpunkt hätte ausgeheilt sein sollen.

§ 4 Wann müssen Sie die Reise stornieren (Obliegenheit) und welche Hilfestellung bieten wir bei dieser Frage? Welche sonstigen Obliegenheiten haben Sie zu beachten?
Sie sind verpflichtet,
1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten.  Bei unerwarteten schweren Erkrankungen und schweren Unfallverletzungen unterstützt der medizinische Dienst der Assistance Sie bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll. Wenn Sie sich unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes an die Assistance wenden und deren Empfehlung Folge leisten, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor und die Versicherungsleistung wird nicht nach § 7 AVB AB gekürzt.
2. den Versicherungsnachweis,die Buchungsunterlagen, die Stornokosten-Rechnung und den Nachweis, dass diese bezahlt wurde, bei uns einzureichen. Bei der Stornierung eines Objekts benötigen wir zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters darüber, dass dieses nicht weitervermietet werden konnte;
3. eine schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass die Ereignisse nur nachgewiesen werden können, wenn die Untersuchung des Arztes unmittelbar vor der Stornierung erfolgt ist.
4. bei Verlust des Arbeitplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers einzureichen. Wird ein Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis aufgenommen, benötigen wir den Vertrag und bei einem Arbeitsplatzwechsel zusätzlich den alten Arbeitsvertrag.
5. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuweisen (§ 6 AVB AB).

§ 5 Welchen Selbstbehalt tragen Sie?
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person / Objekt. Diesen Anteil erstattet Ihnen AWP nicht.


Gesundheits-Assistance
AVB GAS 17

§ 1 Welche Dienste bietet AWP im Rahmen der Assistance?
1. AWP bietet der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes in nachtehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand. Die entstehenden Kosten werden nur im jeweils bezeichneten Rahmen übernommen. Die Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, bleibt AWP vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AWP aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person.
2. AWP hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten von AWP die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen.
3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen.
4. Soweit AWP  Kosten für die versicherte Person verauslagt, ohne dass eine Versicherung für die Kosten bei AWP besteht, ist die versicherte Person verpflichtet diese Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung an AWP zurückzuzahlen.

§ 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit, Unfall und im Todesfall während der Reise?
1. Ambulante Behandlung im Ausland
Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her.
2. Stationäre Behandlung im Ausland
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen:
a) Betreuung
Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vetragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den Behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der versicherten Person.
b) Krankenbesuche
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort.
c) Kostenübernahme-Erklärung
Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt AWP dem Krankenhaus eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu € 15.000,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. AWP übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständigen Kostenträger. Besteht kein Versicherungschutz aus der Reise-Krankenversicherung, ist eine Kostenübernahme-Erklärung nur gegen entsprechende Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) möglich.
3. Kranken-Rücktransport
Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
4. Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Betreuung vor Ort und / oder die Rückreise zum Wohnort.
5. Todesfall
Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Überführung des verstorbenen Versicherten bzw. wahlweise die Bestattung vor Ort.
6. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.

§ 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von notwendigen Arzneimitteln während der Reise?
Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten.

§ 4 Welche Informationen können bei der Assistance abgefragt werden?
1. Allgemeine medizinische Reisezielberatung
Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance über
- die allgemeine medizinische Versorgung im Reiseland;
- besondere Infektionsrisiken im Reiseland;
- die notwendigen Impfungen für das Reiseland;
- geeignete Reiseziele bei bestimmten Krankheitsbildern.
2. Allgemeine Erläuterung medizinischer Begriffe (sog. Medizinischer Dolmetscherservice)
Auf Anfrage der versicherten Person erläutert die Assistance Diagnosen und andere medizinische Begriffe.
3. Auskunft zu Arzneimitteln und Ersatzmedikamenten im Ausland
Benötigt die versicherte Person ein Medikament, welches vor Ort nicht verfügbar ist, recherchiert AWP unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes nach einem Ersatzmedikament vor Ort unter Berücksichtigung der Inhalts- und Wirkstoffe, Stoffgruppen sowie der gebräuchlichen Markennamen im entsprechenden Reiseland.


Reise-Assistance
AVB RAS 17

§ 1 Welche Dienste bietet AWP im Rahmen der Assistance?
1. AWP bietet der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand. Die entstehenden Kosten werden nur im jeweils bezeichneten Rahmen übernommen. Die Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, bleibt AWP vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AWP aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person.
2. AWP hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten von AWP die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen.
3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen.
4. Soweit AWP Kosten für die versicherte Person verauslagt, ohne dass eine Versicherung für die Kosten bei AWP besteht, ist die versicherte Person verpflichtet, diese Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsausstellung an AWP zurückzuzahlen.

Sicherheits-Assistance

§ 2 In welcher Weise unterstützt die Assistance Sicherheitsanfragen der versicherten Person?
Die Assistance informiert auf Anfrage der versicherten Person über die Sicherheitslage am jeweiligen Reiseziel (Informationen über die Gefahr von Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen sowie die allgemeine Kriminalitätsgefahr).

§ 3 In welcher Weise unterstützt die Assistance während der Reise die Nachrichtenübermittlung zwischen der versicherten Person und Personen im Heimatort?
Kann die versicherte Person bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage die nächsten Angehörigen oder den Arbeitgeber nicht erreichen, so bemüht sich die Assistance um die Übermittlung der Information.

§ 4 Welche Informationen können bei der Assistance abgefragt werden?
Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance über
- das nächstgelegene Konsulat (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit)
- Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

Mobilitäts-Assistance

§ 5 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei Reiseabbruch und verspäteter Rückreise?
1. Die Assistance organisiert die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise nicht planmäßig beenden kann, weil sie selbst, ihr Lebenspartner oder bei Buchungen von bis zu fünf Personen oder bei Buchungen von bis zu zwei Familien eine mitreisende Person oder ein Angehöriger des genannten Personenkreises oder diejenige Person, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreut, von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen ist:
- Tod;
- schwere Unfallverletzung;
- unerwartete schwere Erkrankung.
2. Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort und / oder deren Betreuung vor Ort.

§ 6 Welche Dienste bietet die Assistance bei Störungen im Reiseblauf betreffend Verkehrsmittel?
Versäumt die versicherte Person ein gebuchtes Verkehrsmittel oder ergeben sich Störungen bei den gebuchten Verkehrsmitteln, so ist die Assistance bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Auf Wunsch der versicherten Person informiert die Assistance Dritte über die Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs.

§ 7 Welche Leistungen erbringt die Assistance im Falle einer Autopanne?
Die Assistance organisiert auf Anfrage im Falle einer Autopanne während der Dauer des Versicherungsschutzes einen Pannenhilfs-/Abschleppdienst. Die Kosten für die Leistungen des Pannenhilfs- / Abschleppdienstes trägt die versicherte Person.

Geld- oder Behörden-Assistance

§ 8 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten?
1. Kommt die versicherte Person während der Reise in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhandengekommen sind, stellt die Assistance den Kontakt zur Hausbank her. Die Assistance unterstützt die Hausbank bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags an die versicherte Person. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24-Stunden nicht möglich, stellt AWP der versicherten Person zur Überbrückung ein Darlehen bis zu höchstens € 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Ende der Reise an AWP zurückzuzahlen.
2. Kommen Kreditkarten oder EC- / Maestro-Karten abhanden, hilft die Assistance bei der Sperrung der Karten. Die Assistance haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden.
3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Assistance der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung.

§ 9 Welche Dienste bietet die Assistance bei Strafverfolgungsmaßnahmen während der Reise?
Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Assistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. AWP streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu € 3.000,- und, falls notwendig, Strafkaution bis zu € 13.000,- vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an AWP zurückzuzahlen.

Haus- und Familien-Assistance

§ 10 Welche weiteren Hilfestellungen bietet die Assistance während der Dauer des Versicherungsschutzes?
1. Kinderbetreuung
Die Assistance organisiert auf Wunsch über auf Kinderbetreuung spezialisierte Organisationen die Betreuung der in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden Kinder unter 16 Jahren innerhalb Deutschlands. Die Auswahl der Betreuungsperson erfolgt, sofern möglich, in Absprache mit der versicherten Person. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit im Haus / in der Wohnung der versicherten Person. Die Kosten für die Kinderbetreuung trägt die versicherte Person.
2. Pflege / Betreuung
Die Assistance organisiert auf Wunsch über auf Pflege- und Betreuung spezialisierte Dienstleister die Pflege bzw. Betreuung von kranken oder älteren Familienangehörigen der versicherten Person innerhalb Deutschlands. Die Auswahl der geeigneten Betreuung bzw. Pflege erfolgt, sofern möglich, in Absprache mit der versicherten Person. Die Kosten für die Pflege bzw. Betreuung trägt die versicherte Person.
3. Vermittlung von medizinischen Fachkräften
Die Assistance vermittelt auf Wunsch der versicherten Person einen Krankengymnasten, eine psychologische Betreuung und andere medizinische Fachkräfte. Die Kosten für die Leistungen der Fachkräfte trägt die versicherte Person.
4. Rund ums Haus
a) Schadenbeseitigung in Haus / Wohnung
Die Assistance organisiert auf Wunsch bei einem Einbruch bzw. Hochwasser in Haus / Wohnung der versicherten Person innerhalb Deutschlands nach Freigabe durch die Behörden einen Servicepartner für die Beseitigung des jeweiligen Schadens. Die Kosten für die Leistungen des Servicepartners trägt die versicherte Person.
b) Einkaufsservice
Die Assistance organisiert auf Wunsch der versicherten Person einen Einkaufsservice innerhalb Deutschlands. Die Kosten für die Leistungen des Einkaufsservice trägt die versicherte Person.
5. Prüfung von Lebenslauf / Anschreiben für Bewerbungen
Die Assistance prüft auf Wunsch den Lebenslauf bzw. das Anschreiben für eine Bewerbung der versicherten Person in Deutschland. Hierdurch entstehen der versicherten Person keine Kosten.


Umbuchungsgebühren-Schutz
AVB UG 17

§ 1 Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ersetzt AWP Umbuchungsgebühren?
Sofern vertraglich vereinbart, ersetzt AWP bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tage vor Reiseantritt die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu höchstens € 50,- je versicherter Person, bei Objektbuchungen bis zu höchstens € 50,- je Objekt.

Stand: 2018
Verbände
BestReisen LogoDRV IATA
Bezahlmethoden
Sepa Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum Visa Master
Amex Dinersclub Vpay Maestro Discover
kreuzfahrten.de APP
Apple Android
Social Media