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AGB der Reederei TransOcean

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I. Abschluss des Pauschalreisevertrags | Verpflichtung für Mitreisende
A. Grundlage dieses Angebots der South Quay Travel & Leisure Limited unter der Bezeichnung 'TransOcean Kreuzfahrten' – nachfolgend kurz TO genannt – als Reiseveranstalter sind die Reiseausschreibung und ergänzenden Informationen von TO für die jeweilige Pauschalreise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
B. Reisevermittler und Leistungsträger sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von TO hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Schiffs-, Orts- & Hotelprospekte, Anzeigen sowie Internetausschreibungen, die nicht von TO heraus gegeben werden, sind für TO und seine Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von TO gemacht wurden.
C. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigene einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
D. Weicht der Inhalt der Annahmebestätigung von TO vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TO vor, an das TO für die Dauer von 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, soweit TO den Reisenden bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der Reisende TO innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
E. Für die Buchung, die schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail erfolgt, gilt: Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende TO den Abschluss des Pauschalreisevertrags verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch TO zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
F. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) bietet der Reisende mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) 'zahlungspflichtig buchen' oder 'zahlungspflichtig bestellen' TO den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Pauschalreisevertrages durch TO dar. Der Vertrag kommt erst durch den Zugang von TOs Reisebestätigung beim Reisenden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons 'zahlungspflichtig buchen' oder 'zahlungspflichtig bestellen' durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang (Eingangsbestätigung) dieser Buchung bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
G. TO weist auf die datenschutzrechtlichen Rechte des Reisenden auf den separaten datenschutzrechtlichen Hinweisblättern hin, um deren Kenntnisnahme gebeten wird.
H. TO weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7 , 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung/ Ermäßigungen
A. TO hat zur Absicherung des von dem Reisenden zu zahlenden Reisepreises eine Insolvenzversicherung (Kundengeldabsicherungsvertrag) bei ABTA Ltd, 30 Park Street, London, SE1 9EQ abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich an der Reisebestätigung, der für den Reisenden bestimmten Abschrift des Vertrages oder auf deren Rückseite.
B. TO und etwaige Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten von CBL Insurance mitgeteilt wurden. Nach Vertragsabschluss (inkl. Aushändigung des Sicherungsscheins) wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird drei Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7.B.a) genannten Grund abgesagt werden kann.
C. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TO berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.B Satz 2 bis 5.E zu belasten.
D. Maßgebend für alle Ermäßigungen des Reisepreises, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (z.B. Kinderermäßigungen, Geburtstagsspecial), ist das Alter bei Reiseantritt. Daher benötigt TO bei der Buchung, insbesondere von Kindern in Zusatzbetten, die entsprechenden Geburtsdaten.
 
3. Leistungsänderungen
A. TO behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge, Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die TO den Reisenden vor Buchung selbstverständlich informiert.
B. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von TO nicht wieder Treu und Glauben herbeiführt wurden, sind TO gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
C. Bei von TO nicht verschuldeten Umständen, z.B. widrige Wetterverhältnisse, Hoch- oder Niedrigwasser, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von TO nicht zu vertretende Faktoren, ist TO berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen.
D. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
E. TO wird den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer E-Mail) vor Reisebeginn informieren.
F. Kann die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschafft werden, wird TO dem Reisenden vor Reisebeginn die Vertragsänderung anbieten und ihn auffordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen oder unentgeltlich von dem Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
TO kann dem Reisenden auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
Wenn der Reisende gegenüber TO reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an der Ersatzreise annehmen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
G. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte TO für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung
A. TO behält sich vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Preis für den Fall, dass sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger (Beförderungskosten) oder der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Leistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss ergibt, wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich nach Abschluss des Pauschalreisevertrages die zugrunde gelegten Beförderungskosten (insbesondere Treibstoffkosten), so kann TO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
I. Bei einer auf den Sitzplatz bzw. auf das Bett bezogenen Erhöhung kann TO von dem Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
II. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Dies umfasst insbesondere auch Mehrkosten (vor allem Treibstoffkosten), die von der Reederei für den Kreuzfahrtteil gefordert werden. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz bzw. Bett kann TO von dem Reisenden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Touristenabgaben, Hafen-/Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben gegenüber TO erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag herauf gesetzt werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Pauschalreise dadurch für TO verteuert hat.
B. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TO den Reisenden unverzüglich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer E-Mail) über die Preiserhöhung, deren Gründe und die Berechnung der Erhöhung zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
C. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% des Reisepreises kann TO die Preiserhöhung nicht einseitig vornehmen. TO kann dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und ihn auffordern, diese binnen der von TO gesetzten angemessenen Frist anzunehmen oder kostenfrei den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Das Angebot zur Preiserhöhung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. TO kann dem Reisenden auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Nach dem Ablauf der von TO gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen. Eine von TO angebotene Ersatzreise muss der Reisende durch explizite Erklärung gegenüber TO annehmen.
D. TO ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, den Reisepreis zu senken, wenn und soweit sich die oben genannten Beförderungskosten, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn derart geändert haben, dass die Pauschalreise für TO mit geringeren Kosten verbunden ist. Hat der Reisende mehr als den nun noch geschuldeten Betrag gezahlt, wird TO den Mehrbetrag erstatten, wobei TO die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen darf. Auf Verlangen des Reisenden hat TO die Höhe der entstandenen Verwaltungsausgaben nachzuweisen.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten / Ersatzperson / Umbuchungen
A. Vor Reiseantritt kann der Reisende jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist TO gegenüber zu erklären. Falls die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
B. Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Pauschalreise nicht an, so verliert TO den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TO eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von TO zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
C. TO hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:
- bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
- vom 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
 -vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
- vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- bei Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
D. Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TO nachzuweisen, dass TO überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TO geforderte Pauschale.
E. TO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reisende nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen, sowie abzüglich dessen, was TO durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
F. Tritt bei einer gemeinsam gebuchten Doppelkabine eine voll zahlende Person vor Reisebeginn zurück, mit der Folge, dass die Doppelkabine nun als Einzelkabine genutzt wird, so steht TO die in Ziffer 5.C. genannte Entschädigung, mindestens aber eine pauschale Entschädigung in Höhe des sonst bei der Buchung zu zahlenden Zuschlags für eine Einzelkabine zu. Entsprechendes gilt, wenn bei einer zu mehreren gebuchten Kabine ein voll zahlender Reisender zurücktritt, so dass eine Kabine, die eigentlich für drei oder vier Personen vorgesehen ist, durch weniger Personen genutzt wird.
G. Ist TO infolge des Rücktrittes zur Rückerstattung des Reisepreises (soweit bereits geleistet) verpflichtet, wird TO diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erstatten.
H. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von TO auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TO 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
I. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil TO keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung vorgenommen, ist eine Frist von 90 Tagen vor Reisebeginn einzuhalten und ein Umbuchungsentgelt von EUR 100 pro Reisenden zu zahlen.
J. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der 90-Tages-Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß der in dieser Ziffer 5 genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die tatsächlich keine oder nur geringfügige Kosten verursachen.
 
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten. TO wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt.
 
7. Mindestteilnehmerzahlen / Rücktritt & Kündigung durch TO
A.
Für alle Kreuzfahrten von TO gelten folgende Mindestteilnehmerzahlen:
MS ASTOR: 350
MS VASCO DA GAMA: 700
MS COLUMBUS: 1000
MS MAGELLAN: 700
B. TO kann von dem Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn zurücktreten, wenn
a) sich für die Pauschalreise weniger Personen als in dieser Ziffer 7 und den vorvertraglichen Informationen angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben; oder
b) TO aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vgl. 5.B.S. 3) an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird.
C. Im Fall des 7.B.a) ist der Rücktritt spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TO unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
D. Im Falle des Rücktritts nach 7.B.b), ist der Rücktritt vor Reisebeginn unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittgrund zu erklären.
E. Tritt TO vom Vertrag zurück, verliert TO den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Ist dieser vom Reisenden bereits (teilweise) geleistet worden, wird TO die geleisteten Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber binnen 14 Tagen erstatten. Ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung besteht bei einem Rücktritt nach 7.B.a) oder 7.B.b) nicht.
F. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
TO kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschließen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TO nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. Kündigt TO, so behält TO den Anspruch auf den Reisepreis. TO muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TO aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
 
8. Reiseversicherung
Nicht eingeschlossen sind im Reisepreis Versicherungen, wie z.B. eine Reiserücktrittskosten- Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Pauschalreise aus versichertem Grund) oder eine Reiseabbruch-Versicherung (Versicherung zur Erstattung des Wertes nicht in Anspruch genommener Leistungen bei Abbruch der Pauschalreise aus versichertem Grund). TO empfiehlt dringend den Abschluss dieser Versicherungen direkt bei Buchung der Pauschalreise. Ein späterer Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung ist nur bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Darüber hinaus empfiehlt TO den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-Versicherung, Reise-Unfallversicherung, Reise-Krankenversicherung, Reisehaftpflicht-Versicherung. Auf Wunsch des Reisenden vermittelt TO diese Versicherungen. Wenn der Reisende eine dieser Versicherungen über TO gebucht hat, erhält der Reisende mit der Bestätigung den Versicherungsschein, der die zugrunde liegenden Bedingungen enthält. TO ist mit der Schadensregulierung nicht befasst.
 
9. Mitwirkungspflichten des Reisenden
A. Reiseunterlagen
Sollten dem Reisenden die Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotel- oder Einschiffungsgutschein) spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, hat dieser TO umgehend zu informieren.
B. Mängelanzeige
Wird die Pauschalreise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Sofern TO infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB, noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Vertretung von TO, nämlich der Reiseleitung an Bord bzw. vor Ort, zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung von TO an Bord stellt sich dem Reisenden zu Reisebeginn vor. Für den Fall, dass die Reiseleitung nicht erreichbar und vertraglich nicht geschuldet sein sollte, sind etwaige Reisemängel direkt an TO unter der unten angegebenen Kontaktstelle anzuzeigen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Vertreters von TO vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beruft sich TO/ die Reiseleitung auf die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Abhilfe bei einem erheblichen Teil der Reiseleistungen, wird TO dem Reisenden, sofern möglich, eine angemessene, gleichwertige und mit der im Vertrag vereinbarten Leistung vergleichbare Ersatzleistung anbieten. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
C. Fristsetzung für Kündigung
Wird die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, e nach § 651l BGB kündigen, so hat er TO zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist oder die Abhilfe von TO verweigert wird.
D. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Abkommen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung bzw. TO anzuzeigen.
E. Informationspflichten
Bei Reiseanmeldung muss TO der vollständige Vor- und Zuname aller mitangemeldeten Reiseteilnehmer deckungsgleich mit dem gültigen Reisedokument (Pass bzw. Personalausweis) vorliegen. Der Reisende ist verpflichtet, TO alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen sowie Pflichtmeldungen an die Leistungsträger erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TO zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs- oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft oder die Reederei, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.

10. Haftungsbeschränkung
A. Die vertragliche Haftung von TO für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Die deliktische Haftung von TO für Sachschäden, die nicht auf Verschulden beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, sonstigen internationalen Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
B. TO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Flüge, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TO sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y bleiben hiervon unberührt. TO haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TO ursächlich war.
C. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TO sich als Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
D. Soweit TO vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TO nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. Athener Übereinkommen, EU-Fahrgastrechte-VO, HGB und Binnenschifffahrtsgesetz).
E. Soweit TO im Flugbeförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TO nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Montrealer Übereinkommen).
F. Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TO wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TO gelten.

11. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages.
 
12. Verjährung, Geltendmachung von Ansprüchen und Abtretungsverbot
A. Die in § 651i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche des Reisenden verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren.
B. Ansprüche nach den §651i Abs.3 Nr.2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber TO geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Vermittler gebucht wurde. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
C. Ohne Zustimmung von TO können Reisende gegen TO gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen und/oder abtreten.

13. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
A. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TO, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Pauschalreise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
B. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TO verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
C. Sobald TO weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss TO den Reisenden informieren.
D. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss TO den Reisenden über den Wechsel informieren. TO muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
E. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ('Black-List') ist über folgende Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
 
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
A. TO wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
B. Für die Beschaffung und das Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn TO nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
C. TO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende TO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TO eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
D. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der Leistungsträger von TO (insbesondere des Kapitäns und seiner Besatzung) zu befolgen.
E. Der Reisende haftet gegenüber TO für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TO zahlen, erstatten oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
 
15. Information über Verbraucherstreitbeilegung
TO weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TO nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für TO verpflichtend würde, informiert TO den Reisenden in geeigneter Form. TO weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/hin. TO nimmt derzeit nicht an diesem für TO freiwilligen Verfahren teil.
 
16. Rechtswahl, Gerichtsstand
A. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TO findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
B. Gerichtsstand für Klagen gegen TO ist Offenbach.
 
17. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  
Reiseveranstalter:
South Quay Travel & Leisure Limited
– unter der Bezeichnung –
TransOcean Kreuzfahrten
Rathenaustraße 33 | D-63067 Offenbach
Hauptsitz: Gateway House, Stonehouse Lane, RM19 1NS Purfleet, Essex, Großbritannien
Registernummer: 2420678
 
Administrativer Ansprechpartner für Deutschland:
Global Bereederung GmbH
Rathenaustr. 33 | D-63067 Offenbach
CEO & Chairman: Christian Verhounig
 
Stand: 02 / 2019
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