Miles & More Logo
HOTLINE: +49 6024 6718 0
MO-SO von 9-20 UHR

AGB der Reederei DCS Touristik

Download
Ausdrucken
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Für Reiseverträge
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DCS-Touristik GmbH Nagel (nachfolgend DCS-Touristik genannt) sind Grundlage Ihres Vertragsverhältnisses beim Abschluss des Pauschalreisevertrages. Mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an. Wir bitten zu beachten, dass Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung und den besonderen Kataloghinweisen Vorrang haben und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann vorgehen. Sie wollen sich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bitte sorgfältig durchlesen. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Regelungen der §§ 651 a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergänzt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folglich nicht, wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern z. B. verbundene Reiseleistungen (gem. § 651 w BGB) oder eine Geschäftsreise, soweit mit Ihnen ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde oder wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert (Tagesreisen), keine Übernachtung beinhaltet und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt.
 
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, schriftlich per E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen der DCS-Touristik (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. Bei Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Fax erfolgt kommt der Reisevertrag durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch DCS-Touristik bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt DCS-Touristik, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den DCS-Touristik 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet) richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und dem Ablauf der Onlinebuchung. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet DCS-Touristik dem Reisenden den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zustande. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten bzw. direkt zugesandt. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.6. Buchungsstellen und Reisemittler (Reisebüros/Agenturen) sind von DCS-Touristik nicht bevollmächtigt, über die Reisebeschreibung/-bestätigung hinaus abweichende Zusagen, Vereinbarungen oder Änderungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages verändern.
 
2. Vermittelte Leistungen - weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
 
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. DCS-Touristik unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
 
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags wird nach Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt ist. Für Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn DCS-Touristik nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann. Nach Zahlungseingang des gesamten Reisepreises bei DCS-Touristik werden die vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.4. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann DCS-Touristik nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
 
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Buchung eines Bahntickets über DCS-Touristik: Gültig sind alle Preise und Informationen für Hin- und Rückfahrt mit dem Zug zum Abfahrtsort des Schiffes inklusive Transfer zum Schiff und zurück bei den Häfen in Passau und Köln. Sie sind nur in Verbindung mit einer von DCS-Touristik angebotenen Kreuzfahrt buchbar. Bei den angebotenen Bahntarifen handelt es sich um Sonderkonditionen. Für die Bahnfahrt gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG. DCS-Touristik ist lediglich Vermittler der Leistungen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.dcs.travel/info-service/bahnanreise.html
5.2. DCS-Touristik behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. DCS-Touristik darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn der Reisende vor Reiseanmeldung hierüber informiert wurde.
5.3. DCS-Touristik hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.4. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben von DCS-Touristik nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung - siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.5. DCS-Touristik hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.6. DCS-Touristik hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.7. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
 
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch DCS-Touristik sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die DCS-Touristik ausdrücklich z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von DCS-Touristik als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für DCS-Touristik geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
 
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. DCS-Touristik kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet DCS-Touristik den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann DCS-Touristik sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Es kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung angeboten und verlangt werden, dass der Reisende sie innerhalb einer von DCS-Touristik bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für DCS-Touristik führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von DCS-Touristik zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
 
8. Vertragsübertragung - Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. DCS-Touristik kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende der DCS-Touristik als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. DCS-Touristik darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.
8.4. DCS-Touristik hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
 
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber DCS-Touristik erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei DCS-Touristik oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert DCS-Touristik den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. DCS-Touristik kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Entschädigungshöhe bei Flusskreuzfahrten Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von DCS-Touristik ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was DCS-Touristik durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. DCS-Touristik hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen. DCS-Touristik kann gemäß § 651h Abs. 2 BGB angemessene Pauschalen zur Entschädigung festlegen. Die Entschädigung wird ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung berechnet. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Grundsätzlich gelten folgende Rücktrittspauschalen:
- bis 60 Tage vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises
- vom 59. bis 45. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
- vom 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
- vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
- vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises
- vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
- vom 7. bis 1 Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises
- ab Tag des Reisebeginns/Nichtantritt 95 % des Reisepreises.
9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist DCS-Touristik zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.6. Abweichend von Ziff. 9.2. kann DCS-Touristik vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i. S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
 
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung/Umbuchung der Reiseleistung (Reisetermin, Reiseziel oder Beförderungsart) besteht nicht. DCS-Touristik kann jedoch, soweit möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Eine Umbuchung ist nur in Form des Rücktritts vom geschlossenen Reisevertrag und Abschlusses eines neuen Reisevertrages möglich. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann DCS-Touristik bei Umbuchungen etc. eine Umbuchungspauschale erheben. Soweit DCS-Touristik nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von DCS-Touristik ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was DCS-Touristik durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
10.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. DCS-Touristik kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Kunde von DCS-Touristik als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. DCS-Touristik behält sich vor, dem Kunden angepasste Umbuchungsentgelte zu berechnen, sofern die Umbuchungsgebühren des Leistungsträgers oder der Fluggesellschaft die von DCS-Touristik übersteigen. Der Kunde ist berechtigt, von DCS-Touristik einen entsprechenden Nachweis über den Differenzbetrag zu verlangen. Im Falle eines Rücktritts kann DCS-Touristik vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen. Wird auf Wunsch des Kunden eine Änderung/Umbuchung einzelner Leistungen (außer Reisetermin) vorgenommen, so trägt der Kunde etwaig entstandene Mehrkosten; DCS-Touristik ist berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt für Änderungen/Umbuchungen von Euro 20,- bzw. Euro 30,- pro Reisenden zu erheben. Die Buchung zusätzlicher Reiseleistungen (z. B. Getränkepaket, Landausflüge) stellt keine Umbuchung dar. Wird eine Umbuchung des Reisetermins gewünscht, berechnen sich die Gebühren ab 90 Tage vor Reisebeginn wie folgt: Euro 100,- pro Person, wenn der Reisepreis des neuen Reisetermins niedriger oder gleich ist als der Reisepreis des ursprünglich gebuchten Termins. Wenn der Reisepreis des neuen Termins höher ist als der des ursprünglichen Termins entstehen keine Umbuchungsgebühren. Bitte beachten Sie, dass eine Umbuchung des Reisetermins nur bis 15 Tage vor Anreise möglich ist. Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn gilt eine Umbuchung als Rücktritt vom Reisevertrag, verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages. Es gelten sodann unsere regulären Rücktrittspauschalen gemäß 9.4.]
10. 4 Für eine Vertragsübertragung auf eine dritte Person gilt § 651e BGB.
 
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat DCS-Touristik bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
 
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
12.1. DCS-Touristik kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für DCS-Touristik und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. DCS-Touristik steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche von DCS-Touristik bleiben insofern unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
 
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. DCS-Touristik hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. DCS-Touristik kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will DCS-Touristik zurücktreten, hat DCS-Touristik den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden - jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt DCS-Touristik vom Vertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. DCS-Touristik ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
 
14. Rücktritt der DCS-Touristik bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. DCS-Touristik kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert DCS-Touristik den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
 
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat DCS-Touristik einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn DCS-Touristik wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter der DCS-Touristik nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei DCS-Touristik oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax-, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. DCS-Touristik hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn DCS-Touristik nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. DCS-Touristik kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. DCS-Touristik ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert DCS-Touristik die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat DCS-Touristik den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen DCS-Touristik Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
 
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung der DCS-Touristik für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, soweit DCS-Touristik für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich DCS-Touristik gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
 
17. Verjährung - Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber DCS-Touristik oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
 
18. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet DCS-Touristik, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist DCS-Touristik verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald DCS-Touristik weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss DCS-Touristik den Kunden über den Wechsel informieren. Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
 
19. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
DCS-Touristik nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
 
20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
 
21. Gerichtsstand
Der Kunde kann DCS-Touristik nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von DCS-Touristik gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von DCS-Touristik maßgebend.
 
Stand: August 2023
Verbände
BestReisen LogoDRV IATA
Bezahlmethoden
Sepa Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum Visa Master
Amex Dinersclub Vpay Maestro Discover
kreuzfahrten.de APP
Apple Android
Social Media